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Elterngeld Teil 5 – Das sind Ihre Rechte

Elterngeld und Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gesetzlich geregelt. Das Gesetz ist in den Detailfragen kompliziert geregelt und in der Praxis für Eltern nicht immer leicht zu durchschauen.

Die wichtigsten Fragen – FAQs

 
In den vergangenen Tagen hatte ich Ihnen schon alles zur

  • Berechtigung von Elterngeld,
  • zur Antragsstellung und
  • zur Dauer und zur Höhe geschrieben.

Trotzdem gibt es immer wieder einzelne Fragen, auf die ich gerne hier eingehen möchte.

1. Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja, das ab Geburt des Kindes gezahlte Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. So steht es in § 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Beim Kindsvater erfolgt allerdings keine Anrechnung, auch wenn er Elterngeld in den ersten 2 Lebensmonaten in Anspruch nimmt.


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Mustervorlage: Anspruch auf weitere Elternzeit bei mehreren Kindern

Haben Sie mehrere Kinder, besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes einzelne Kind. Interessant wird es, wenn sich die Zeiten überschneiden. Dann ist häufig eine Zustimmung des Arbeitgebers auf Übertragung von Zeiträumen erforderlich. Machen Sie Ihrem Arbeitgeber mit dieser Mustervorlage Ihre Rechte klar.

Die „Mustervorlage: Anspruch auf weitere Elternzeit bei mehreren Kindern“ können Sie individuell anpassen.




2. Wird das Einkommen des Ehepartners oder des Lebensgefährten bei der Berechnung berücksichtigt?

Nein, das Einkommen des Ehepartners, des Lebenspartners oder auch des Lebengefährten wird nicht auf das Elterngeld angerechnet.

3. Vor Bezug des Elterngeldes wird Arbeitslosengeld bezogen. Wie erfolgt die Berechnung?


Arbeitslosengeld und Krankengeld werden als Einkommen nicht berücksichtigt. Nur Erwerbseinkommen wird mit einbezogen.

4. Wie wird das Elterngeld berechnet, wenn vor Beginn der Schutzfrist 5 Monate Arbeitslosengeld bezogen wurde?


Arbeitslosengeld wird, wie soeben bereits gesagt, nicht als Einkommen berücksichtigt. Deshalb wird der Verdienst aus den vorherigen Monaten addiert und durch 12 geteilt.

Beispiel: Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens gezahlt. Das Kind ist am 05. Juli 2010 geboren worden, so dass grundsätzlich die Monate Juli 2009 bis Juni 2010 Berücksichtigung finden. Falls nun in den Monaten Juli 2009 bis Februar 2010 insgesamt  10.000 € netto verdient wurden und danach eine Arbeitslosigkeit eingetreten ist, werden diese 10.000 € durch 12 dividiert und davon 67 % genommen. Damit ergibt sich folgende Berechnung: 10.000 : 12 x 67 : 100 = 558 € Erziehungsgeld.

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