Diebstahl von 1,8 Cent – So langsam reicht es
„Die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen.“ – Kennen Sie dieses Sprichwort? Jetzt hatte wieder ein Arbeitgeber wegen einer Kleinigkeit gekündigt.
Ein Arbeitnehmer hat Strom für 1,8 Cent „gestohlen“. Ist das nicht unglaublich?
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bereits seit 19 Jahren bei seinem Arbeitgeber, einem Hersteller von Regalsystemen beschäftigt. Ab- bzw. Ermahnungen hatte es bisher niemals gegeben. Der Arbeitnehmer war mit seinem „Selbstbalanceroller zur Arbeit gekommen und hatte das Gerät für ca. 90 Minuten aufgeladen. Hierfür hat er Strom im Wert von 1,8 Cent aus einer Steckdose entnommen. Als der Arbeitgeber dies erfahren hat, kündigte er ihm fristlos.
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Dagegen zog der Beschäftigte mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht. Das Arbeitsgericht Siegen hat die Kündigung mit Urteil vom 14. Januar 2010, Az.: 1 Ca 1070/09, für unwirksam erklärt. Nach 18-jähriger Betriebszugehörigkeitszeit ohne weitere Pflichtverletzungen sei kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben.
Gut so!
- 1 Kommentare








Ein weiterer Fall, der dsie immer schlechter werdende Situation von Arbeitnehmern aufzeigt.
Abgesehen davon, dass hier offensichtlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in eklatanter Weise missachtet wurde, gibt es ähnlich gelagerter Fälle, in welchem einem Arbeitnehmer "Stromdiebstahl" vorgeworfen wird.
Unabhängig von der Tatsache, dass Elektrizität als solches nicht dem Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB unterfällt, da es sich nicht um eine "Sache" handelt. Richtigerweise wäre hier der Vorwurf der Entziehung elektrischer Energie anzuführen.
In manch einem Einzelfall ist hier aber erstaunlicherweise mit Großzügigkeit bei den Gerichten im Sinne der Arbeitgeber zu rechnen.
Sollte in einem Unternehmen aufgrund eines solchen Vorkommnisses gekündigt werden, in welchem ein Betriebsrat besteht, wäre hier nach meinem Dafürhalten jedenfalls definitiv von einer fehlerhaften Anhörung nach § 102 BetrVG auszugehen. Schlussendlich hat der kündigende Arbeitgeber formal korrekt den Betriebsrat anzuhören. Sollte dieser also die falsche Rechtsgrundlage benennen, würde dies zu einer fehlerhaften Anhörung, und demzufolge zu einer unwirksamen Kündigung führen.
Im Hinblick auf die zuletzt ergangene Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu Bagatellkündigungen wird weiter abzuwarten sein, wie die Rechtsprechung in Zukunft reagiert.