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29.07.2010
06:38

Urlaub genehmigt und Kind wird krank – was nun?

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie haben Urlaub beantragt und dieser wurde Ihnen auch gewährt. Dann wollen Sie gerade in den Urlaub starten und was passiert? Ihr Kind erkrankt und der Urlaub fällt ins Wasser. Eigentlich schon schlimm genug. Wenn Sie selber erkranken, muss Ihnen der Urlaub von Ihrem Arbeitgeber nachgewährt werden.

 
Und was ist nun in Ihrem Fall, wenn Sie also nicht selber erkranken, sondern Ihr Kind krank wird? Das Arbeitsgericht Berlin hat hier ein nicht so schönes Urteil am 17.06.2010, Az.: 2 Ca 1648/10, gefällt. Der Arbeitgeber hatte sich im Urteilsfall nämlich geweigert, ihr 6 Urlaubstage für die Betreuung ihres Kindes „nochmals“ zu gewähren.

Mustervorlage: Antrag auf Pflegezeit bis zu 6 Monaten

Nach § 3 Pflegezeitgesetz haben Sie einen Anspruch auf Freistellung gegen Ihren Arbeitgeber, wenn Sie einen nahen Angehörigen Pflegen müssen. Dieser kann nach § 4 Pflegezeitgesetz bis zu 6 Monaten dauern.

Die Mustervorlage: „Antrag auf Pflegezeit bis zu 6 Monaten“ können Sie individuell anpassen und damit Ihren Anspruch auf Pflegezeit geltend machen. Außerdem finden Sie zusätzlich Tipps und Hinweise zum Vorgehen bei der Antragsstellung.




Das Gericht entschied, dass Arbeitnehmer das Risiko urlaubsstörender Ereignisse allein tragen müssen.

Ich hoffe, dass dieses Urteil in die Berufung gehen wird. Geschieht Ihnen Ähnliches, sollten Sie auf jeden Fall bei Ihrem Arbeitgeber versuchen, die Ansprüche auf Nachgewährung von Urlaub geltend zu machen.

Denken Sie daran: Falls Sie selber erkranken, ist die Rechtslage eindeutig: Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz gilt Folgendes: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit für den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

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