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Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung – so geht’s richtig

Ein Klinikchef wurde diskriminiert und hat hiergegen geklagt – erfolgreich! Das war im Einzelnen geschehen: Ein Arzt war als medizinischer Geschäftsführer einer städtischen Krankenhausgesellschaft angestellt. Als sein Vertrag zum 30. Sepmber 2009 auslief, lehnte der Aufsichtsrat eine Verlängerung der Anstellung über fünf Jahre hinaus ab. Die Stelle wurde mit einem 41-jährigen Nachfolger besetzt. Das wollte sich der Arzt aber nicht gefallen lassen und legte mit dem Argument, er sei alleine aus Altersgründen nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt worden, Klage ein.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dem Arzt in weiten Teilen Recht gegeben (Urteil vom 29. Juli 2010, Az.: 18 U 196/09). Das Gericht stellte fest, dass die Kliniken sämtliche materielle Schäden zu tragen haben, die aus der nicht erfolgten Weiteranstellung resultierten. Dies dürften insbesondere Gehaltsansprüche sein. Im Einzelnen sind diese Ansprüche noch nicht beziffert worden. Darüber hinaus ist eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 36.600 Euro zu zahlen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Arzt wegen seines Alters beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit behindert und somit benachteiligt worden sei. Ihm komme auch die Beweiserleichterung nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu Gute. Die Benachteiligung stehe auf Grund von Indizien fest, die die städtischen Kliniken nicht hätten widerlegen können. Bei einer Verlängerung des Vertrags wäre die Altersgrenze von 65 Lebensjahren überschritten worden. Einzelne Aufsichtsratsmitglieder der Kliniken hatten sich entsprechend geäußert. In diesen Umständen hatte das Gericht eine entsprechende Indizwirkung gesehen, die für das AGG ausreicht.

Dementsprechend hat es die städtischen Kliniken verurteilt. Bei der immateriellen Entschädigung wurde jedoch nur 1/3 des ursprünglich verlangten Betrages zuerkannt, aber immerhin noch 36.600 Euro. Als Grund für die Kürzung wurde angeführt, dass insgesamt die Altersdiskriminierung nicht besonders schwer wiege und da selbst in der Presseberichterstattung nicht der Eindruck erweckt worden sei, der Arzt gehöre wegen verminderter Leistung bereits „zum alten Eisen“.

Fazit: Sie sehen, dass eine Altersdiskriminierung für den Arbeitgeber teuer werden kann und dass das AGG nicht nur für Arbeiter und Angestellte, sondern auch für Geschäftsführer gilt!

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