Künstlersozialkasse – Teil 1 – Was ist das?
Die Künstlersozialkasse (KSK) erhebt die Beiträge in der Künstlersozialversicherung (KSV). Künstler und Autoren sind häufig selbständig tätig. Die Künstlersozialkasse ist für viele dieser Personen die einzige Möglichkeit der sozialen Absicherung. Sie können bzw. müssen Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden.
In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen die Künstlersozialkasse vorstellen. Heute geht es um grundsätzliche Fragen der Mitgliedschaft.
Wer darf in die Künstlersozialkasse?
Voraussetzung für eine Versicherung ist die Ausübung einer auf Dauer angelegten selbstständigen künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeit. Sie müssen also mit dieser Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt verdienen. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht Voraussetzung.
Das bezahlen Sie:
Im Gegensatz zu anderen Selbständigen, die in den gesetzlichen Versicherungen sind, zahlen Sie nur die Hälfte der jeweiligen Beiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch die Künstlersozialabgabe erbracht. Diese Künstlersozialabgabe wird immer dann fällig, wenn ein Unternehmen eine künstlerische oder publizistische Leistung in Anspruch nimmt. Dann hat sie an die Künstlersozialkasse etwas zu zahlen. Dies gilt also insbesondere für
- Verlage
- Rundfunk und Fernsehen
- Theater
- Galerien
- Werbung
Die Künstlersozialabgabe wird auf alle Entgelte, also Gagen, Honorare u. ä. gezahlt, die an selbständige Künstler oder Publizist gezahlt werden.
Fazit: Sind Sie in diesem Bereich selbständig oder möchten Sie es werden, sollten Sie sich unbedingt mit diesem Thema näher beschäftigen. Es ist eine preisgünstige Möglichkeit, in den Schutz der gesetzlichen Versicherungen zu kommen!
Morgen lesen Sie mehr zu diesem Thema und zur Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge.
- 0 Kommentare







