12.08.2010
06:31

Künstlersozialkasse – Teil 2 – Höhe der Beiträge

Die Künstlersozialkasse (KSK) erhebt die Beiträge in der Künstlersozialversicherung (KSV). Künstler und Autoren sind häufig selbständig tätig. Die Künstlersozialkasse ist für viele dieser Personen die einzige Möglichkeit der sozialen Absicherung. Sie können bzw. müssen Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden.

In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen die Künstlersozialkasse vorstellen. Heute lesen Sie alles zur Höhe der Beiträge.

 

Sie sind als Künstler Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Beitragssätze betragen zur

  • Rentenversicherung 19,9 %
  • Krankenversicherung 14,9 %
  • Pflegeversicherung 1,95 %
  • bei Kinderlosen 2,20 %

Für Ihre Beitragsberechnung nehmen Sie ca. die Hälfte dieser Beiträge, die Sie zu zahlen haben. Interessant ist die Bemessungsgrundlage. Hierbei kommt es auf das Jahreseinkommen an. Damit können die großen Schwankungen in diesen Einkommensbereichen ausgeglichen werden.

Da Sie monatliche Zahlungen zu leisten haben, wird grundsätzlich auf den letzten Einkommensbescheid zurückgegriffen. Erwarten Sie jedoch erhebliche Veränderungen Ihrer Einkommenssituation, können Sie dies der KSK mitteilen und dementsprechend die Beträge senken.

Denken Sie jedoch stets daran: Es kommt auf Ihr tatsächliches Einkommen an. Wird später festgestellt, dass es höher war als nach Ihrer Prognose, drohen erhebliche Nachzahlungen!

Das Einkommen wird nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelt. Letztendlich sind die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Was dann übrig bleibt, ist ihr Gewinn und damit das Arbeitseinkommen im Sinne der KSV.

Fazit: Versuchen Sie möglichst objektive Zahlen an die KSK zu melden. Nur so entgehen Sie hohen Nachforderungsbeträgen in den Folgejahren.


Morgen lesen Sie alles dazu, wenn Sie mehrere Jobs und Arbeitseinkommen haben.

fraggel
28.03.2011

Hallo, die KSK darf keine Beiträge nachfordern. Dies ist eine Falschinformation.

RA Arno Schrader
31.03.2011

Die KSK gibt den Krankenkassen Bescheid und die fordern dann die Beiträge nach.

Mein Kommentar

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