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13.08.2010
06:54

Künstlersozialkasse – Teil 3 – Mehrere Jobs

Die Künstlersozialkasse (KSK) erhebt die Beiträge in der Künstlersozialversicherung (KSV). Künstler und Autoren sind häufig selbständig tätig. Die Künstlersozialkasse ist für viele dieser Personen die einzige Möglichkeit der sozialen Absicherung. Sie können bzw. müssen Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden.

In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen die Künstlersozialkasse vorstellen. Heute geht es um mehrere Jobs.

 
Häufig können Künstler und Autoren nicht alleine von dieser Tätigkeit leben. Deshalb ist es für viele erforderlich, einen Nebenjob oder andere Einnahmequellen zu haben. Dies wiederum kann Auswirkungen auf die KSV haben.

Wichtig ist letztendlich, dass Ihre Haupteinnahmequelle aus dem künstlerischen und/oder publizistischen Bereich stammen muss. Wenn Sie daneben noch eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist dies unerheblich. Auch mehreren Jobs können Sie nachgehen, insgesamt werden diese jedoch zusammengerechnet und dürfen nicht das Arbeitsentgelt, welches Sie aus der künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeit haben, übersteigen.

Gleiches gilt für eine selbständige Nebentätigkeit.

Sind Sie nebenbei als Arbeitnehmer tätig, gilt Entsprechendes. Ihr Arbeitgeber hat Sie ohnehin zu der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Liegt Ihr Tätigkeits- und Einnahmeschwerpunkt auf der Arbeitnehmer-Tätigkeit, sind Sie über Ihren Arbeitgeber versichert und eine Versicherungsmöglichkeit in der KSK scheidet aus.

Haben Sie noch eine andere selbständige Nebentätigkeit, kommt es auch hier auf den Tätigkeitsschwerpunkt an. Verdienen Sie mehr mit Ihrer selbständigen Tätigkeit außerhalb des künstlerischen Bereichs, scheidet die KSK für Sie aus.

Ein letzter Tipp: Sind Sie ein freiberuflicher Autor und über die KSK rentenversicherungspflichtig, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zur Altersversorgung beim Autorenversorgungswerk der Verwertungsgesellschaft Wort beantragen!

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