Wettbewerbsverbot und Karrenzentschädigung
Wissen Sie, was eine Karrenzentschädigung ist? Die gibt es, wenn Sie ein Wettbewerbsverbot mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben.
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei einem Arbeitgeber tätig, der Fenster und Türen herstellt und an den Fachhandel verkauft. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten ein Wettbewerbsverbot nach dem der Arbeitgeber sich verpflichtet, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses
- nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden und
- insbesondere nicht ein festes Anstellungsverhältnis oder ein freies Beratungs- oder Vertreterverhältnis eines solchen Unternehmens einzugehen,
- nicht ein solches Unternehmen selbst zu errichten und sich nicht an einem solchen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.
Für die Dauer dieses Wettbewerbsverbots bekam der Arbeitgeber die so genannte Karrenzentschädigung. Er erhielt die Hälfte der von ihm zuletzt bezogenen Vergütung, immerhin über 3.000 Euro monatlich.
Der Arbeitnehmer begann so eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter für eine neue Firma. Diese Firma verkaufte als Fachhändler Fenster und Türen an private und gewerbliche Endkunden. Trotzdem verlangte er die vereinbarte Karrenzentschädigung. Der ehemalige Arbeitgeber verweigerte sie jedoch mit Hinweis auf die Konkurrenztätigkeit.
Nicht aber mit dem BAG, welches mit Urteil vom 21.04.2010, Az.: 10 AZR 288/09, zu Gunsten des Arbeitnehmers entschied. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war hier für den Arbeitnehmer unverbindlich, da er Fenster und Türen für einen Fachhändler an Private und gewerbliche Endkunden verkauft hat. Dies durfte ihm jedoch nicht untersagt werden, da es sich um keine Konkurrenztätigkeit handelte. Der Arbeitnehmer war weder für ein Fenster und Türen herstellendes Unternehmen, noch für ein konkurrierendes Unternehmen auf der Vertriebsebene zwischen Produzent und Fachhändler tätig geworden. Deswegen hatte er auch weiterhin Anspruch auf die Karrenzentschädigung.
Hinweis: Vielfach sind Wettbewerbsvereinbarungen unwirksam, da eine ordnungsgemäße Karrenzentschädigung Arbeitnehmern gerade nicht versprochen wird. Stets gilt: Zu einem wirksamen Wettbewerbsverbot gehört auch, dass der ehemalige Arbeitgeber Zahlungen leistet! Die Höhe dieser Zahlungen ergibt sich aus dem Gesetz.
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