Pflicht zur Mitteilung der Schwerbehinderung
Muss man sagen, ob man schwerbehindert ist? Die Zahl der schwerbehinderten Menschen steigt immer weiter. Arbeitgeber haben die Pflicht, einen gewissen Anteil ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Haben Arbeitgeber im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze, müssen sie wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzten. Gibt es weniger als 40 Arbeitsplätze, muss mindestens ein schwerbehinderter Mensch, gibt es weniger als 60 Arbeitsplätze müssen mindestens zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden
Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, hat er eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Dabei handelt es sich um eine Strafzahlung dafür, dass keine Schwerbehinderten beschäftigt werden.
Aus diesem Grund hat er ein Interesse daran zu erfahren, ob Arbeitnehmer schwerbehindert sind oder nicht. Auch muss er wissen, ob er den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeitsdauer beachten muss.
Trotzdem haben Arbeitnehmer keine Pflicht, dem Arbeitgeber dies mitzuteilen. Es kann Ihr Geheimnis bleiben, wenn Sie nicht möchten, wenn jemand erfährt, dass Sie schwerbehindert sind. Niemand kann Sie zwingen, Ihren Status preis zu geben!
Und: Im Bewerbungsverfahren ist es noch nicht abschließend geklärt, ob die Frage einer Schwerbehinderung zulässig ist. Es spricht viel dafür, dass die Frage nicht zulässig ist. Jedenfalls darf sie ohnehin nur dann gestellt werden, wenn sie für den vorgesehenen Arbeitsplatz von Bedeutung ist. Andernfalls haben Sie das Recht, die Unwahrheit zu sagen. Und das ist auch gut so.
- 3 Kommentare
Nach dem Willen des Bundeskabinetts ist dies bald gesetzlich geregelt vgl. § 32 Abs 3 BDSG (E):
"Der Arbeitgeber darf von dem Beschäftigten keine Auskunft darüber verlangen, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung nach § 68
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt."
Vgl.: http://www.personalpraxis24.de/startseite/thema-der-woche/archiv-der-themen-der-woche/datenschutz-im-arbeitsleben-regierung-verabschiedet-entwurf-eines-gesetzes-zur-regelung-des-beschaeftigtendatenschutzes/
MfG,
Red. PersonalPraxis24.de
Sie schrieben:
Schwerbehindert im Sinne des Gesetzes sind Sie, wenn Sie einen Grad von mindestens 50 % nachweisen können. Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad von mindestens 30 %, wenn sie durch die Bundesagentur für Arbeit gleichgestellt wurden. Liegen diese Voraussetzungen vor, haben Sie Anspruch auf einen Zusatzurlaub. Machen Sie ihn geltend!
Nach meinem Kenntnisstand steht der Sonderurlaub gleichgestellten Behinderten nicht zu. Sollte sich das anders verhalten, wäre ich sehr an dieser Information interessiert.
Sie haben Recht, Gleichstellte erhalten keinen Zusaatzurlaub.







