Schwangerschaftsabbruch – gilt der Mutterschutz?

Ein trauriger Fall: Eine Arbeitnehmerin wurde schwanger, der voraussichtliche Entbindungstermin war der 15.09.2010. Anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung stellte sich dann heraus, dass das ungeborene Kind nicht lebensfähig war. Daraufhin wurde ein Schwangerschaftsabbruch eingeleitet.

 
Die Arbeitnehmerin teilte dem Arbeitgeber mit, dass die Schwangerschaft abgebrochen sei und das Kind verstorben sei. So war es auch in der Todesbescheinigung angegeben: Das Kind sei während der Geburt verstorben. Nur zwei Tage nach dieser Mitteilung, am 15.04.2010, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Allerdings holte er nicht zuvor die Zustimmung des Amtes für Arbeitsschutz ein.

Der Arbeitgeber hatte allerdings § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz vergessen. Darin steht, dass die Kündigung einer Frau während einer Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig ist. So war es auch in einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall vom 15.12.2005, Az.: 2 AZR 462/04, gewesen. Der § 9 gilt auch im Fall von Schwangerschaftsabbrüchen.

Daher war die Kündigung unwirksam und die Arbeitnehmerin musste wieder eingestellt werden.

Wichtig: Das BAG hat als weitere Voraussetzung genannt, dass das Kind ein Gewicht von mindestens 500 Gramm haben muss. Dann spielt es keine Rolle, ob es lebend oder tot geboren wird. Dieses Gewicht wurde in Anlehnung an die entsprechenden personenstandsrechtlichen Bestimmungen „ermittelt“.

Ich finde, diese weitere Voraussetzung sehr makaber. Was halten Sie davon?

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  • 2 Kommentare
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Marion
04.09.2010

Ich finde die Gesetzgebung richtig. So eine Situation ist schon schwer genug. Dann noch eine Kündigung auszusprechen finde ich einfach unmenschlich.

Friedhelm Ackermann
07.09.2010

Auch ich halte das Mindestgewicht von 500 Gramm für unabgebracht.Man stelle sich vor das Kind wiegt 459 Gramm, dann gilt für die Schwangere nicht der § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Das empfinde ich makaber und als große Ungerechtigkeit.

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