09.09.2010
07:25

Verkürzung der Probezeit in der Ausbildung

Am 01. August haben eine Vielzahl von Ausbildungsverhältnissen begonnen. Nun fragt eine Mandantin, ob die vereinbarte Probezeit verkürzt werden kann. Die Auszubildende möchte gerne, dass bereits am 30.09.2010 die Probezeit endet. Ihr Argument: Sie hat bereits in den Monaten Juni und Juli ein 2-monatiges Praktikum bei der Firma gemacht und ist dabei  schon erprobt worden. Ist also eine Verkürzung der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis möglich?

 
Antwort: Die Antwort gibt § 20 Berufsbildungsgesetz. Danach beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Sie muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Die Antwort ist also ganz klar: „Ja, eine Verkürzung ist möglich“.

Aber: Einer Verkürzung der Probezeit müssen beide Vertragspartner zustimmen, also sowohl Auszubildender als auch die ausbildende Firma. Die Grenze ist dabei 1 Monat. Dies ist die gesetzlich vorgesehene Pflichtprobezeit.

Mein Tipp: Die Verkürzung der Probezeit sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Letztendlich wird der ursprüngliche Berufsausbildungsvertrag geändert.

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Markus
09.09.2010

Ich würde die Frage gerne erweitern:
Wie sieht das mit eine Probezeitverkürzung aus, wenn ein mehrmonatiges Praktikum im Ausbildungsbetrieb vorausging?
Ich habe gelesen, dass dieses Praktikum angerechent werden muss und die Probezeit entsprechend verkürzt wird.

Mein Kommentar

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