05.10.2010

Leiharbeitnehmer aufgepasst: Es gibt ein höheres Urlaubsentgelt

Auf viele Arbeitsverträge von Leiharbeitnehmern finden die Tarifverträge des Bundesverbandes Zeitarbeit  (BZA) Anwendung. Das gilt insbesondere für den Manteltarifvertrag (MTV BZA). Nach § 13 Abs. 3 MTV BZA haben Leiharbeitnehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.  
In einem Fall vom Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.09.2010, Az.: 9 AZR 510/09, entschiedenen Fall wurde im Arbeitsvertrag zusätzlich eine höhere Zulage für den Einsatz bei einem bestimmten Entleiher sowie eine Schicht- und Nachtarbeitspauschale vereinbart. Auch das ist in vielen Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmern so oder ähnlich geregelt.

Was machte nun die Verleiherfirma? Während des Urlaubs und im Rahmen der Urlaubsabgeltung zahlte sie weder die Zulagen noch die Schicht- und Nachtarbeitspauschalen, wie im Arbeitsvertrag vereinbart.

Das wollte sich der Arbeitnehmer allerdings nicht bieten lassen und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht . Das sagte nun, dass der § 13 Abs. 3 MTV BZA den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile nicht ausschließe und ein Anspruch bestehe.

Fazit:
Prüfen Sie also Ihren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Findet der MTV BZA Anwendung und haben Sie darüber hinaus Vergütungsbestandteile vereinbart, stehen Ihnen diese auch in Urlaubszeiten zu!

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