AGG-Hopper gewinnt
Kennen Sie einen AGG-Hopper? So wurde ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber tituliert, da er schon mehrere Verfahren gegen Arbeitgeber auf Grund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geführt hatte.
Das war im Einzelfall geschehen: Ein Unternehmen suchte einen neuen Mitarbeiter und gab dazu eine Anzeige mit folgendem Inhalt auf: „Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen.“
Nicht so mit dem Arbeitnehmer! Dieser 1955 geboren Kollege bewarb sich auf die Anzeige. Als er nicht eingestellt wurde, legte er eine Klage auf Grund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ein, da er wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg entschied am 23. Juni 2010, Az.: 5 Sa 14/10, dass das Merkmal „junges Team“ gegen das AGG verstößt. Es verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 5.000 €.
In dem Prozess bezeichnete der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als „AGG-Hopper“. Er hatte sich aus einer Datenbank Informationen über den Arbeitnehmer eingeholt und festgestellt, dass dieser bereits mehrfach Klagen angestrengt hatte.
Daher wollte der Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 € für diese Beleidigung erhalten.
Das LAG lehnte dies jedoch ab. Die Bezeichnung „AGG-Hopper“ sei fast schon ein „juristischer Begriff“.
Der „AGG-Hopper“ muss sich also mit 5.000 € begnügen. Wie sehen Sie diesen Fall? Handelt es sich um ein unverschämtes Ausnutzen der Gesetze? Oder halten Sie den Grundsatz „Das Recht ist für die Schlauen da“ für richtig? Diskutieren Sie mit!







