16.11.2010

Urlaubssperre zwischen Weihnachten und Neujahr – Das sind Ihre Rechte

In 38 Tagen ist Heiligabend. In einigen Betrieben werden jetzt wieder Urlaubssperren für die Zeit zwischen Weihnachten und Silvester und teilweise auch die Woche danach verhängt. Wann darf der Arbeitgeber zu solch drastischen Maßnahmen greifen?
 
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Ein Arbeitgeber erfüllt diesen Urlaubsanspruch dadurch, dass er die Arbeitnehmer von ihrer Arbeitsleistung freistellt. Dabei legt Ihr Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubs fest. Er ist aber nicht frei bei dieser Festlegung. Maßgeblich für die Festlegung ist zunächst Ihr Urlaubswunsch. Die Äußerung Ihres Urlaubswunsches geschieht üblicherweise durch Eintragung in eine laufende Urlaubsliste oder durch das Stellen von Urlaubsanträgen. Beantragen Sie keinen Urlaub, darf der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum zunächst selbst bestimmen. Akzeptieren Sie dann die Festlegung des Arbeitgebers, sind Sie daran gebunden. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet Urlaub zu erteilen, wenn Sie keinen Urlaubsanspruch geltend machen!

Die Gründe, weshalb ein Arbeitgeber Ihren Urlaubswunsch ablehnen kann, sind auch im Gesetz geregelt. Das ist vor allen Dingen der Fall, wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer Ihren Urlaubswunsch entgegenstehen und Ihre Kollegen aus sozialen Gründen den Vorrang haben.

Eine andere Möglichkeit sieht das Gesetz vor, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen, die es rechtfertigen, Ihren Urlaubswunsch abzulehnen.

Ein solcher dringender betriebliche Belang liegt nicht bereits dann vor, wenn personelle Engpässe oder Störungen des Betriebsablaufs zu erwarten sind. Vielmehr handelt es sich um dringende betriebliche Belange dann, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu Personalmangel führen. Andernfalls ist es Ihrem Arbeitgeber nämlich zuzumuten, Personalengpässe einzukalkulieren.

Bei Betriebsurlaub, hier also zwischen Weihnachten und Neujahr, gelten Besonderheiten. Ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Urlaubssperre vereinbart worden, müssen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurückstehen. Gibt es keinen Betriebsrat, muss eine betriebliche Notwendigkeit den Betriebsurlaub rechtfertigen. Hier ist also jeder Einzelfall anders zu beurteilen.

Eines steht aber fest: Niemals sollten Sie eigenmächtig Urlaub ohne Genehmigung antreten. Das kann zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung führen!

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