Abfindungen – Haben Sie einen Anspruch?
Nein! Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung! Die Frage nach Abfindungen wird mir mehrmals im Monat gestellt. Es gibt sogar Arbeitnehmer, die ich kaum davon überzeugen kann, dass es keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt.
Das deutsche Kündigungsschutzrecht sieht vor, dass Sie im Fall einer Kündigung eine so genannte Kündigungsschutzklage einreichen können. In diesem Fall klagen Sie auf die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und dass Sie weiter beschäftigt werden sollen.
Eine Abfindung gibt es nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine solche Abfindung versprochen hat oder sich ein Anspruch aus einem Sozialplan ergibt.
Daneben gibt es noch den in der Praxis ausgesprochen wenig beanspruchten § 1 a Kündigungsschutzgesetz. Danach kann ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen und gleichzeitig eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer nicht klagt. In der Praxis macht das aber so gut wie kein Arbeitgeber.
Hier ist die Höhe der Abfindung festgelegt: Sie beträgt ein halbes Bruttomonatseinkommen für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Maßgeblich ist als Monatsverdienst, was Sie in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen erhalten. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monates auf ein volles Jahr aufzurunden.
Aus diesem Paragraphen ergibt sich auch die Faustformel, die so häufig bei Arbeitsgerichten verwendet wird: Ein halbes Bruttomonatsgehalt x die Beschäftigungsjahre.
Viele Gerichtsverfahren enden in einem Abfindungsvergleich. Dazu müssen jedoch beide Seiten „ja“ sagen. Der Arbeitgeber zahlt gerne einen kleinen Betrag, um Rechtssicherheit zu erhalten. Der Arbeitnehmer verzichtet im Gegenzug auf seinen Arbeitsplatz und erhält Geld.
Das ist jedoch eine einvernehmliche Regelung. Anspruch auf eine Abfindung haben Sie nicht!







