Höchstaltersgrenze für Sachverständige zulässig – Wer hätte das gedacht!
Zwei öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind vor das Gericht gezogen. Sie sind heute 73 und 74 Jahre alt und wollten damals zu Beginn des Verfahrens eine Verlängerung ihrer Sachverständigentätigkeit über das 70. und 71. Lebensjahr hinaus erreichen. Diese Verlängerungen der Bestellung wurde allerdings abgelehnt und die Kläger blieben auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos (Urteile vom 26.01.2011, Az.: 8 C 45.09 und 46.09).
Zuständig war die Industrie- und Handelskammer (IHK). In deren Satzung ist eine Höchstaltersgrenze festgelegt. Das verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und es liegt keine Ungleichbehandlung wegen des Alters vor. Vielmehr werden legitime Ziele mit der Altersbeschränkung verfolgt. Auf eine
- mittelfristig
- uneingeschränkt fortbestehende
- volle Leistungsfähigkeit
müssen sich nicht nur die Auftraggeber, sondern auch Gerichte und Behörden verlassen können.
Außerdem, so die Richter, konnte die IHK hier davon ausgehen, dass mit fortschreitendem Alter die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit nachlässt. Das ist schon ein harter Satz! Denn schließlich handelt es sich hier nicht um Piloten oder Kraftfahrer!
Jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht die Altersgrenze als rechtmäßig angesehen und für Sachverständige ist nun wohl spätestens mit 70 Jahren Schluss!







