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17.02.2011
06:17

Abfindung abarbeiten – Es gibt nichts, was es nicht gibt!

Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber hatten sich über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gestritten. Bevor das Ganze zu Gericht ging, einigten sie sich jedoch und der Arbeitnehmer sollte eine Abfindung in Höhe von 2.500 € erhalten. Gleichzeitig bestand der Arbeitgeber aber auch darauf, dass diese Abfindung abgearbeitet werden soll und ließ sich eine entsprechende Regelung schriftlich vom Arbeitnehmer bestätigen.

 
Nun soll der Arbeitnehmer auch verpflichtet sein, bei einem Stundenlohn von 10 € netto 250 Stunden zu arbeiten. Er wurde von seinem Arbeitgeber aufgefordert, an 25 Tagen jeweils 10 Stunden zu arbeiten, dann wäre die Abfindung abgearbeitet.

Ist das rechtens?


Oh mein Gott! Manche Fälle schreibt auch wirklich nur das Leben. Der Arbeitnehmer soll eine Abfindung erhalten für den Verlust des Arbeitsplatzes. Gleichzeitig hat er diese „abzuarbeiten“, was immer das bedeuten soll.

Daraus ergibt sich für mich, dass eigentlich gar keine Abfindung vorliegt. Die Parteien mögen die Geldzahlung so betitelt haben, tatsächlich jedoch erhält der Arbeitnehmer sie nur, wenn er dafür arbeitet. Also handelt es sich ganz klar um normalen Arbeitslohn, der auch dementsprechend versteuert werden muss und auf den Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Wenn wie hier, die Kündigungs- und Abfindungsregelung sowie die Regeln des Abarbeitens der Abfindung in verschiedenen Verträgen geregelt sind, stellt sich für mich die Frage, ob die zweite Regelung hinsichtlich des Abarbeitens überhaupt wirksam ist.

Falls man die Verträge als verbunden ansieht, dürften sie insgesamt unwirksam sein, da letztendlich eine Schwarzgeldabrede vorliegt. Das hätte zur Folge, dass auch die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, weiter bei dem Arbeitgeber beschäftigt zu werden!

Mein Tipp: Bei einem solchen Fall sollten Sie sich unverzüglich weiter arbeitsrechtlich beraten lassen.

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