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05.03.2011
06:08

Leiharbeit und Zeitarbeit – Kurzarbeit im Verleihbetrieb

Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt. Gelegentlich kommen auch Begriffe wie Personalleasing oder AÜG vor. All diese Begriffe bezeichnen den Vorgang, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem dritten Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen wird.

In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zu diesem Thema darstellen.

Heute: Kurzarbeit im Verleihbetrieb

 
Kann es in einem Verleihunternehmen Kurzarbeit geben? Warum stellt sich diese Frage überhaupt? Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen ist branchenüblich. Selbstverständlich können Zeitarbeitsunternehmen nicht immer ihren Arbeitnehmern Arbeit geben. Natürlich haben Sie diese trotzdem zu bezahlen. Aus diesem Grund hat das Bundessozialgericht geurteilt, dass es Kurzarbeit in Verleihbetrieben nicht geben kann (Urteil vom 21.07.2009, Az.: D 7 AL 3/08 R).

Daher können Sie grundsätzlich als Leiharbeitnehmer auch kein Kurzarbeitergeld erhalten. Möchte Ihr Arbeitgeber eine solche Vereinbarung über Kurzarbeitergeld im Arbeitnehmerüberlassungsbereich abschließen, sollten Sie vorsichtig sein.

Aber: Da es auch einigen Betrieben aus der Leiharbeit wirtschaftlich so schlecht ging, ist der Gesetzgeber hier eingeschritten. Bis zum 31.03.2012, also noch für etwa ein Jahr und einen Monat, können auch Leiharbeitsunternehmen Kurzarbeit vereinbaren. So sieht es eine befristete Neuregelung im § 11 Abs. 4 AÜG vor.

Deshalb haben auch Sie künftig regelmäßig bei Kurzarbeit einen Entgeltausfall und daher haben Sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld!

Morgen lesen Sie alles zu einem wichtigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zu einer betriebsbedingten Kündigung, obwohl Leiharbeitnehmer beschäftigt werden.

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