Leiharbeit und Zeitarbeit – Neuer Gesetzentwurf
Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt. Gelegentlich kommen auch Begriffe wie Personalleasing oder AÜG vor. All diese Begriffe bezeichnen den Vorgang, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem dritten Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen wird.
In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zu diesem Thema darstellen.
Heute: Neuer Gesetzentwurf
Das Bundeskabinett hat einen neuen Gesetzentwurf zur Verhinderung von Missbrauch in der Arbeitnehmerüberlassung beschlossen. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Arbeitnehmer entlassen werden und sodann beim gleichen Arbeitgeber als Leiharbeitnehmer zu schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden. Dass wird als so genannter Drehtüreffekt bezeichnet. Der neue Gesetzentwurf soll am 01.05.2011 in Kraft treten. Es ist jedoch noch nicht sicher, ob noch Änderungen vorgenommen werden. Folgendes ist vorgesehen:
- Bislang liegt eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gesetzes nur dann vor, wenn dies gewerbsmäßig erfolgt, also insbesondere eine Gewinnabsicht dahinter steckt. Das soll künftig geändert werden. Allein eine wirtschaftliche Tätigkeit soll ausreichen. Damit wird künftig auch eine konzerninterne Verleihung ohne gewerblichen Zweck erlaubnispflichtig sein. Aber auch viele kleine Unternehmen könnten davon betroffen werden. Arbeiten heute bspw. ein Steuerbüro und eine Rechtsanwaltskanzlei zusammen und werden Arbeitnehmer, die bei der Rechtsanwaltskanzlei eingestellt sind, im Bedarfsfall auch in der Steuerkanzlei eingesetzt, wird dies künftig ohne eine Genehmigung wohl nicht mehr möglich sein.
- Das Entleihunternehmen hat Leiharbeiter künftig über offene Stellen im Unternehmen zu unterrichten. Damit soll die Übernahme erleichtert werden.
- Auch Leiharbeitnehmer sollen künftig einen Anspruch auf Gemeinschaftseinrichtungen des Entleihunternehmens haben. Dies bezieht sich auf Kinderbetreuungseinrichtungen und Ähnliches.
- Weiterhin werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände erweitert. Danach kann derjenige ein Bußgeld erhalten, der – obwohl kein Tarifvertrag vorliegt – trotzdem ungleiche Arbeitsbedingungen zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern duldet und wer keine Informationen über freie Arbeitsplätze beim Entleiher gibt, sowie Leiharbeitnehmer den Zugang von Gemeinschaftseinrichtungen verwehrt.
Fazit: Der Regierungsentwurf ist im Grundsatz richtig. Im Jahr 2011 werden mehr als 1 Million Leiharbeitsverhältnisse erwartet. Da der Staat viele dieser Leiharbeitnehmer durch eine Aufstockung des Arbeitsentgelts unterstützen muss, gilt es grundsätzlich, die Leiharbeit einzuschränken.
Morgen lesen Sie alles zum Thema Mindestlohn für Leiharbeiter







