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14.03.2011
06:44

Höchstbetrag für Abfindung in Sozialplan – Ist das okay?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 21.07.2009 mit einem Fall beschäftigt, in den Arbeitnehmern Sozialplanansprüche gekürzt wurden. Keine schöne Sache (Az.: 1 AZR 566/08).

 
Wann gibt es eigentlich einen Sozialplan? Ein Sozialplan wird in der Regel dann abgeschlossen, wenn es zu einer Betriebsänderung im Unternehmen kommt. Betriebsänderungen sind

  • Einschränkungen, Stilllegungen oder Verlegungen des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Zusammenschlüsse mit anderen Betrieben oder Spaltungen von Betrieben,
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen und
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren.

In all diesen Fällen hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich abzuschließen. Da mit dem Interessenausgleich durch die Betriebsvereinbarung wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmer im Regelfall entstehen, wird in aller Regel gleichzeitig ein Sozialplan verabschiedet. Aus dem Sozialplan haben Arbeitnehmer Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Leistungen, insbesondere Abfindungsbeträge.

In dem vom BAG nun entschiedenen Fall war eine Berechnung der Sozialplanabfindung abhängig von Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und ähnlichem vereinbart worden. Es fand sich aber auch eine Höchstgrenze zu dem Abfindungsbetrag unabhängig von diesen Sozialkriterien.

Gegen diese Höchstgrenze hat ein Arbeitnehmer nunmehr geklagt und wollte eine höhere Abfindung, da die Höchstbegrenzung naturgemäß eher die älteren längeren beschäftigten Mitarbeiter trifft. Das BAG hat solche Höchstgrenzen für wirksam erachtet.

Aber Achtung:
Das Urteil bezieht sich auf eine Zeit, in der das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch nicht galt. Meines Erachtens liegt durch die Höchstgrenze eine Altersdiskriminierung vor und diese dürfte nach Inkrafttreten des AGGs so nicht mehr vereinbart werden!

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