27.03.2011

Kurzarbeit – Wehren Sie sich gegen Lohnkürzungen!

Ein Urteil des Arbeitsgerichts Herford macht allen Arbeitnehmern Mut (Urteil vom 19.02.2010, Az.: 1 Ca 975/09).

Kurzarbeit fällt nicht vom Himmel, sondern muss vereinbart werden. Der Arbeitgeber darf sie insbesondere nicht einseitig anordnen. Entweder vereinbart der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer die Kurzarbeit oder er vereinbart dieses mit seinem Betriebsrat. So war es auch in dem vom Arbeitsgericht Herford entschiedenen Fall geschehen. 
Im Februar 2009 schloss eine Arbeitgeberin mit ihrem Betriebsrat die aus einem Satz bestehende Betriebsvereinbarung: „Kurzarbeit wird ab dem 01.03.2009 bis auf weiteres bei der … eingeführt“.

Dementsprechend wurde das Gehalt der Arbeitnehmer gekürzt.

Das wollte sich ein Kollege aber nicht gefallen lassen und meinte, die Betriebsvereinbarung sei nicht ordnungsgemäß.

Dem hat sich das Arbeitsgericht Herford in einer mutigen und richtigen Entscheidung angeschlossen. Zwar verwies es darauf, dass es zu dieser Frage unterschiedliche Rechtsauffassungen von verschiedenen Gerichten gibt. Es hat sich jedoch der Auffassung angeschlossen, dass hier nicht alles richtig gelaufen ist. Letztendlich wirken Betriebsvereinbarungen in die einzelnen Arbeitsverhältnisse hinein. Deshalb muss ein Arbeitnehmer auch erkennen können, wann die Kurzarbeit beginnt, welche Dauer sie haben soll, wie die Arbeitszeit verteilt wird und wann er zur Arbeit zu erscheinen hat. Außerdem muss er erkennen können, welche Abteilungen betroffen und ob er überhaupt von Kurzarbeit betroffen ist.

Ihre Chance: Lassen Sie sich die Betriebsvereinbarung vorlegen. Sind diese Punkte dort nicht aufgeführt, haben Sie große Chancen, Ihren regulären Lohn weiter zu erhalten. Kurzarbeit wurde dann nämlich nicht ordnungsgemäß vereinbart!

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