Ausschlussfristen im Entleihbetrieb gelten nicht für Leiharbeitnehmer
Die Rechtsstreitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmern und ihren Verleihbetrieben nehmen vermutlich in den nächsten Jahren noch zu. Jetzt gibt es wieder ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 23.03.2011, Az.: 5 AZR 7/10).
Der Hintergrund: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht vor, dass der Leiharbeitnehmer die gleichen Ansprüche auf Arbeitsbedingungen gegen sein Verleihunternehmen hat, wie sie der Entleihbetrieb seinen Stammmitarbeitern gegenüber gewährt.
Ein Beispiel: Bezahlt das Entleihunternehmen an seine Mitarbeiter 15 € pro Stunde, hat auch der Leiharbeitnehmer Anspruch auf 15 € gegenüber seinem Verleihbetrieb.
Natürlich hat das Ganzen wieder einmal einen Haken: Durch Tarifverträge können auch andere Regelungen vereinbart werden. Und das ist häufig der Fall. In Tarifverträge finden sich geringere Löhne.
Trotzdem kann es immer wieder vorkommen, dass beispielsweise Tarifverträge unwirksam sind oder aus anderen Gründen tatsächlich das so genannte „Equal Pay!“ durchgesetzt werden kann.
Im Klartext: Der Leiharbeitnehmer klagt gegen sein Verleihunternehmen den Lohn ein, den die Stammbelegschaft beim Entleihunternehmen erhält.
So war es auch an diesem vom BAG entschiedenen Fall. Die Stammbelegschaft hatet jedoch Ausschlussfristen einzuhalten. Ausschlussfristen besagen beispielsweise, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, andernfalls sind sie verfallen.
Jetzt überlegte sich das Verleihunternehmen Folgendes: Wenn der Leiharbeitnehmer einen Anspruch geltend macht, den eigentlich nur die Stammbelegschaft hat, muss auch für ihn die Ausschlussfrist im Entleihunternehmen gelten. Andernfalls würde sich der Leiharbeitnehmer besser stellen, als die Stammbelegschaft, die die Ausschlussfrist einhalten muss.
Eigentlich eine geschickte Überlegung, nicht aber mit dem BAG!
Nach dem BAG müssen die Ausschlussfristen nicht beachtet werden. Es handele sich bei „unionsrechtskonform Auslegung“ des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht um wesentliche Arbeitsbedingungen.
Fazit: Glück gehabt! Leiharbeitnehmer brauchen die Verfallklauseln, die im Entleihbetrieb gelten, nicht zu beachten!







