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Sehr geehrter Herr Beate Schmidt – diskriminierend?

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht diskriminieren. Das gilt auch bereits während des Bewerbungsverfahrens. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Arbeitnehmer und Bewerber vor Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

 
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, muss er den entstandenen Schaden ersetzen und eventuell noch Entschädigungsleistungen zahlen.

Was passiert aber, wenn der Arbeitgeber sich schlicht und ergreifend verschreibt?


So war es in diesem Fall vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf: Nachdem eine Arbeitnehmerin sich auf eine Stelle beworben hatte, wurde ihr abgesagt. Das Ablehnungsschreiben wurde mit „Sehr geehrter Herr ...“ begonnen. Der Arbeitgeber hatte sich hier offensichtlich vertan.

Die Arbeitnehmerin war allerdings der Auffassung, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Offensichtlich habe man ihre Bewerbung keines Blickes gewürdigt, andernfalls hätte man anhand des Bildes sofort gesehen, dass es sich um eine Frau handele.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Zwar hat es auf die Beweislastregel in § 22 AGG hingewiesen, wonach der Arbeitnehmer nur Indizien vortragen muss, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Selbst dies lag nach dem Arbeitsgericht nicht vor. Es sei wahrscheinlich, dass es sich um einen einfachen Fehler bei der Bearbeitung des Schreibens gehandelt habe (Urteil vom 09.03.2011, Az.: 14 Ca 908/11).

Fazit: Nicht jeder Fehler des Arbeitgebers ist gleich eine Benachteiligung!

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