09.04.2011

Standortwechsel der Firma und weniger Geld

Was es nicht alles gibt! Ein Arbeitnehmer muss umziehen. Seine Firma wechselt den Standort und zieht aus einer Großstadt heraus in eine ländliche Gegend. Damit aber nicht genug. Der Chef ist nun der Meinung, dass die Lebenshaltungskosten auf dem Land ja wesentlich geringer seien als in der Stadt und deshalb kürzte er ihm sein Arbeitsentgelt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.  
So geht aber nicht! Ein Arbeitgeber hat kein Recht, einseitig das Arbeitsentgelt zu kürzen. Der Arbeitsvertrag ist geschlossen worden und hier finden sich die Ansprüche des Arbeitnehmers auch wieder. Genau diese Ansprüche hat der Arbeitgeber zu erfüllen. Will er das nicht oder kann er das nicht, hat er den Arbeitsvertrag eben zu kündigen. Sei es durch eine Beendigungskündigung oder durch eine Änderungskündigung, in dem nur das Gehalt angepasst wird. Im letzteren Fall hat der Arbeitnehmer das Recht, diese Kürzung zu akzeptieren oder gerichtlich gegen sie vorzugehen.

Im keinen Fall geht eins: Die einseitige Kürzung des Arbeitsentgelts!

Sollten Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf „freiwilliger Grundlage“ gezahlt werden und hat sich der Arbeitgeber einen Widerruf im Arbeitsvertrag vorbehalten, sollten Sie auch diese entsprechende Regelung unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Solche Regelungen sind häufig unwirksam. Aber selbst wenn sie Bestand haben sollten und wirksam sind, muss für einen Widerruf ein triftiger Grund vorliegen. Die geringeren Lebenshaltungskosten dürften hier keinerlei Rolle spielen, da dieses in den privaten Bereich der Arbeitnehmer fällt.

Der Arbeitgeber hat sich hier schlicht und ergreifend herauszuhalten!

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