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25.04.2011
06:55

Kurzarbeit – Selten über Arbeitsvertrag zu vereinbaren

Ein Unternehmen will Kurzarbeit machen. Wie läuft das? Entweder einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf die Kurzarbeit. Die Betriebsvereinbarung wirkt dann direkt in die einzelnen Arbeitsverhältnisse hinein. Oder der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einigen sich direkt auf die Kurzarbeit. Auch das ist möglich.

 

Ein dritter Weg ist, dass in Arbeitsverträgen bereits Klauseln enthalten sind, wonach Arbeitnehmer sich mit Kurzarbeit einverstanden erklären. Solche Klauseln sind aber im Regelfall unwirksam.

So hat es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 07.10.2010, Az.: 2 Sa 1230/10).

Der Arbeitsvertrag einer kaufmännischen Angestellten beinhaltete den Passus, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit für den Betrieb, eine Betriebsabteilung oder einzelne Arbeitnehmer nach Ankündigung einführen darf, sofern die Arbeitsagentur diese anerkennt.

Genauso ist das Unternehmen auch verfahren und hat Kurzarbeit angeordnet und die Bezüge der Angestellten reduziert. Eine Mitarbeiterin wurde über die Kurzarbeit sogar nur telefonisch informiert. Das wollte sie sich aber nicht gefallen lassen und zog vor das Arbeitsgericht.

Das LAG war der Auffassung, dass die Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam sei.
Sie würde die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligen. Die Einführung der Kurzarbeit über diesen Weg verbunden mit der Gehaltsreduzierung weicht nämlich nach Ansicht des LAGs von gesetzlichen Grundgedanken ab. Danach ist für eine Arbeitsvertragsänderung grundsätzlich eine Änderungskündigung erforderlich.

Nur unter diesen Voraussetzungen sollen Klauseln wirksam sein:

  • Zum einen muss die Klausel eine Ankündigungsfrist enthalten.
  • Zum anderen müssen Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, der betroffene betriebliche Bereich, der betroffene Personenkreis sowie die Art und Weise der Einbeziehung dieses Personenkreises im Vertrag geregelt sein.

Das LAG meinte, dass nur so der Arbeitnehmer genau erkennen kann, was ihn erwarte.

Das fatale an dieser Entscheidung: Solche Klauseln wird wohl kaum jemand aufstellen können. Und wenn Kurzarbeit anzuordnen ist, muss es häufig sehr schnell gehen. Trotzdem ist die Entscheidung richtig. Kein Arbeitnehmer muss einseitige Gehaltskürzungen hinnehmen.

Es bleibt also alles beim alten: Entweder wird die Kurzarbeit über eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingeführt oder durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Alles andere ist unwirksam!

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