Gründungszuschuss – Regelungen verschärft
Wollen Sie sich selbständig machen? Dann konnten Sie bisher relativ unkompliziert den Gründungszuschuss bei den Arbeitsagenturen beantragen. Jetzt steht nur noch ca. die Hälfte der Mittel bereit. Außerdem gibt es folgende einschneidende Änderungen:
- Bis Jahresende gab es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Gründungszuschuss, sofern ein tragfähiges Konzept vorlag. Aus diesem Anspruch wird nun eine Ermessensentscheidung der Bundesagentur.
- Bisher war Voraussetzung, dass ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen besteht. Diese Grenze ist erweitert worden auf 150 Tage. Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
- Bislang wurde der Gründungszuschuss für 9 Monate gewährt. Jetzt gibt es einen Gründungszuschuss nur noch für die Dauer von 6 Monaten in Höhe des Arbeitslosengelds I.
- Auch weiterhin gibt es den Zuschuss zur Sozialversicherung in Höhe von 300 €. Dieser kann aber nur bei Nachweis der Geschäftstätigkeit für weitere 9 Monate gewährt werden. Bisher war die Grenze bei 6 Monaten.
Arbeitnehmer, die sich nun selbständig machen wollen, sollten sich davon jedoch nicht abschrecken lassen. Für viele ist der Schritt in die Selbständigkeit auch weiterhin der richtige Weg!







