Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine Gehaltskürzung. So entschied es das Arbeitsgericht Köln am 21.01.2010, Az.: 6 Ca 3846/09.
Was war denn da los?
Ein Rechtsanwalt war seit August 2008 bei einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei angestellt. Der Arbeitgeber, ebenfalls Rechtsanwalt, schrieb minutiös auf, wann der angestellte Rechtsanwalt im Zeitraum vom 08. Mai bis zum 26. Mai 2009 auf die Toilette gegangen ist.
In diesem Zeitraum verbrachte er insgesamt 384 Minuten auf eben dieser. Der Arbeitgeber rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam so zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbrachte. Deshalb zog er ihm 682,40 Euro vom Nettogehalt ab.
Fazit: Eigenmächtige Pausen dürfen Sie nicht einlegen. Fragen Sie vorher. Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen auf die Toilette müssen, hat den Arbeitgeber dies nicht zu interessieren. Er muss es erlauben und Ihnen das Entgelt fortzahlen. Auch eine Kündigung wegen häufiger Toilettenbesuche ist in aller Regel nicht möglich!