Wissen

19.08.2009

Diese Pausen stehen Ihnen zu

Als Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf Pause, wenn Ihre Arbeitszeit bestimmte Grenzen überschreitet. Die Einzelheiten ergeben sich aus folgender Tabelle:

Pausendauer nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitsdauer

Vorgeschriebene Pausen

  • 6-9 Stunden    
  • Mindestdauer 30 Minuten
  • Mehr als 9 Stunden
  • Mindestdauer 45 Minuten

Die Pausen können auch aufgeteilt werden, jede Pause muss dann mindestens 15 Minuten dauern. Durch einen Tarifvertrag können in Schicht- und Verkehrsbetrieben auch kürzere Ruhepausen vereinbart werden.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die zustehenden Pausen nicht gewährt, riskiert er ein Bußgeld.

Die genaue Lage der Arbeitszeiten kann Ihr Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen.

Pausenzeiten in diesem Sinne braucht Ihr Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Daher ist es so wichtig festzustellen, ob es sich bei Ihrer Pause wirklich um eine Pause im Sinne des ArbZG handelt. Das prüfen Sie mit dieser Checkliste.

Mustervorlage: Verlangen rauchfreier Arbeitsplatz

Mustervorlage: Verlangen rauchfreier Arbeitsplatz

Nach § 5 ArbStättV ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet Sie vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Das heißt schlicht und ergreifend, dass er alle Maßnahmen treffen muss, um Sie vor dem giftigen Qualm zu schützen...

€ 2,90


Checkliste: Handelt es sich um eine Ruhepause im Sinne des ArbZG?

Anforderung

Erläuterung

Die Ruhepause steht im Voraus fest.

Zu Beginn der Arbeit ist geklärt, wann die Pause stattfindet. Dafür reicht ein zeitlicher Rahmen aus, z. B. Mittagspause zwischen 13.00 und 14.00. Dann muss zu Beginn der Pause feststehen, wie lange die Pause dauern darf.

Sie brauchen in der Ruhepause nicht arbeiten.

Wenn Sie Nebenleistungen (z. B. Telefondienst) machen oder sich zur Arbeit bereithalten müssen, handelt es sich nicht um eine Ruhepause.

Die Pausen liegen weder am Beginn noch am Ende der Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit muss laut Gesetzestext „unterbrochen“ werden. Außerdem erfüllt eine Pause zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit nicht den Gesetzeszweck. Für Jugendliche gibt es eine Spezialregel in § 11 JArbSchG. Pausen dürfen nicht in der ersten Stunde nach Arbeitsbeginn oder in der letzten Stunde vor Arbeitsende liegen.

Es gibt keine Vorschriften, wie Sie die Pause verbringen.

Sie sind auch berechtigt, das Betriebsgelände zu verlassen. Nur in Notfällen kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie auf dem Betriebsgelände verbleiben.

Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, handelt es sich nicht um eine Ruhepause im Sinne des ArbZG und Sie haben einen Anspruch auf Bezahlung dieser Zeiten.

Sonderproblem Raucherpausen

Darüber hinaus haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Pausen. Insbesondere bei Raucherpausen kommt es immer wieder zu Problemen, wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlassen, um zu rauchen. Das muss Ihr Arbeitgeber weder dulden noch bezahlen. Er kann mit einer Abmahnung reagieren.

Tipp: Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen wollen, sollten Sie sich das immer von einem Vorgesetzten genehmigen lassen. Andernfalls riskieren Sie eine Abmahnung wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes.

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User-Kommentare zum Artikel

RA Schrader am 28.05.10 12:03
Ich denke, dass dies nicht in Ordnung ist. Sie dürfen in Ihrer Pause grundsätzlch das machen, was Sie wollen.
NS am 27.05.10 18:23
Bei uns wird von Mo.-Do. eine frühstückspause von 15 min. abgezogen. Diese muss am Arbeitsplatz eingehalten werden. Begründung: Kundenservice. Wir stempeln zum Rauchen aus. Wenn wir also in dieser Pause rauchen wollen müssen wir diese Zeit zursätzlich abstempeln. So werden dann statt 15 min. 20 abgezogen obwohl man effektiv nur 15 genommen hat. Bei uns gibt es eine Arbeitszeitenregelung in der drin steht das diese Pause am Arbeitsplatz einzunehmen ist. Ist das rechtlich in Ordnung?
moni am 24.05.10 21:29
Grüß Gott

Wenn ich eine Frage habe kann ich die auch hier stellen oder wohin kann ich mich da wenden und was kostet sowas?
RA Schrader am 17.05.10 09:30
Da kann ich immer wieder nur den gleichen Tipp geben: Informieren Sie das Amt für Arbeitsschutz, auch anonym. Natürlich können Sie Ihr Recht auf Pausen auch vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Puschpa am 13.05.10 11:51
Ich bin in einer Taxizentrale im rollenden Schichtdienst beschäftigt. Wochentags beträgt die Schichtdauer 8 Stunden, an Wochenenden 12 Stunden. Pausen im Sinne einer wirklichen Pause können nicht genommen werden, da ständig per Telefon Bestellungen eingehen und Fahrernachfragen zu erledigen sind. Die Schichten sind jeweils mit nur einem AN besetzt, so dass keine Vertretung zur Verfügung steht. Der AG weigert sich, an dieser Situation irgend etwas zu ändern. Welche Möglichkeiten haben wir 4 in dieser Zentrale Beschäftigten, dagegen vorzugehen?
RA Schrader am 04.05.10 17:44
Informieren Sie das Amt für Arbeitsschutz - gerne auch anonym.
Stelzfuss am 03.05.10 18:06
Wir arbeiten im Schichtdienst und müssen diesen für gewisse Vorbereitungen und Umstellungen Unterbrechen. Meistens wird dann anch 10-12 Minuten wieder losgelegt, und wir erhalten keine Möglichkeit die Pausen bei Überschreiten der 6 Stunden Grenze wahrzunehmen. Der Depotleiter, weiss davon sicher nichts. Und der Schichtleiter meldet keine eigenen Verfehlungen.
RA Schrader am 20.04.10 08:43
Im Arbeitszeitgesetz stehen die Pausenregelungen. Das steht auch oben im Artikel. Das Gesetz sagt also, dass der Arbeitgeber Pausen gewähren muss. Macht er dies nicht, gilt wie so häufig: Ohne Ankläger kein Richter.
Frank W. am 20.04.10 07:20
Sehr geehrter Herr Schrader!
vielen Dank für die Antwort auf meine Frage.Aber gibt es denn da nicht auch einen rechtlichen Weg(Gesetz oder so)wo man den Arbeitgeber darauf hinweisen kann.Anders rum ist doch auch alles festgeschrieben über Länge der Pausen und so.
vielen dank im voraus
Frank W.
RA Schrader am 19.04.10 14:20
Da hilft wohl nur eine anonyme Anzeige beim Amt für Arbeitsschutz. Wie wäre es damit? Das ist vielleicht besser als eine Klage auf Festellung.

Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
 

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