Wissen

19.08.2009

Diese Pausen stehen Ihnen zu

Als Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf Pause, wenn Ihre Arbeitszeit bestimmte Grenzen überschreitet. Die Einzelheiten ergeben sich aus folgender Tabelle:

Pausendauer nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitsdauer

Vorgeschriebene Pausen

  • 6-9 Stunden    
  • Mindestdauer 30 Minuten
  • Mehr als 9 Stunden
  • Mindestdauer 45 Minuten

Die Pausen können auch aufgeteilt werden, jede Pause muss dann mindestens 15 Minuten dauern. Durch einen Tarifvertrag können in Schicht- und Verkehrsbetrieben auch kürzere Ruhepausen vereinbart werden.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die zustehenden Pausen nicht gewährt, riskiert er ein Bußgeld.

Die genaue Lage der Arbeitszeiten kann Ihr Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen.

Pausenzeiten in diesem Sinne braucht Ihr Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Daher ist es so wichtig festzustellen, ob es sich bei Ihrer Pause wirklich um eine Pause im Sinne des ArbZG handelt. Das prüfen Sie mit dieser Checkliste.

Mustervorlage: Verlangen rauchfreier Arbeitsplatz

Mustervorlage: Verlangen rauchfreier Arbeitsplatz

Nach § 5 ArbStättV ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet Sie vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Das heißt schlicht und ergreifend, dass er alle Maßnahmen treffen muss, um Sie vor dem giftigen Qualm zu schützen...

€ 2,90


Checkliste: Handelt es sich um eine Ruhepause im Sinne des ArbZG?

Anforderung

Erläuterung

Die Ruhepause steht im Voraus fest.

Zu Beginn der Arbeit ist geklärt, wann die Pause stattfindet. Dafür reicht ein zeitlicher Rahmen aus, z. B. Mittagspause zwischen 13.00 und 14.00. Dann muss zu Beginn der Pause feststehen, wie lange die Pause dauern darf.

Sie brauchen in der Ruhepause nicht arbeiten.

Wenn Sie Nebenleistungen (z. B. Telefondienst) machen oder sich zur Arbeit bereithalten müssen, handelt es sich nicht um eine Ruhepause.

Die Pausen liegen weder am Beginn noch am Ende der Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit muss laut Gesetzestext „unterbrochen“ werden. Außerdem erfüllt eine Pause zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit nicht den Gesetzeszweck. Für Jugendliche gibt es eine Spezialregel in § 11 JArbSchG. Pausen dürfen nicht in der ersten Stunde nach Arbeitsbeginn oder in der letzten Stunde vor Arbeitsende liegen.

Es gibt keine Vorschriften, wie Sie die Pause verbringen.

Sie sind auch berechtigt, das Betriebsgelände zu verlassen. Nur in Notfällen kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie auf dem Betriebsgelände verbleiben.

Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, handelt es sich nicht um eine Ruhepause im Sinne des ArbZG und Sie haben einen Anspruch auf Bezahlung dieser Zeiten.

Sonderproblem Raucherpausen

Darüber hinaus haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Pausen. Insbesondere bei Raucherpausen kommt es immer wieder zu Problemen, wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlassen, um zu rauchen. Das muss Ihr Arbeitgeber weder dulden noch bezahlen. Er kann mit einer Abmahnung reagieren.

Tipp: Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen wollen, sollten Sie sich das immer von einem Vorgesetzten genehmigen lassen. Andernfalls riskieren Sie eine Abmahnung wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes.

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User-Kommentare zum Artikel

RA Schrader am 15.03.10 12:35
Eine Klage ist in der Theorie möglich ...
Verständigen Sie das für Ihren Betrieb zuständige Amt für Arbeitsschutz.

Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
solveig otto am 15.03.10 00:07
was kann man tun um seine pause zu bekommen....
im arbeitrsvertrag steht eine pausenzeit von einer 3/4 h jedoch bekommt man nicht einmal eine ganze 1/4 h ???
arbeite in einer cafebar,fange früh um 5 an mit arbeiten schluß 12.45 (planmäßig).
komme aber nie vor 13.15 raus ist das gerecht?????

danke für ihre antwort.....gruß s.otto
RA Schrader am 08.03.10 17:04
Ohne Ausgleichszeitraum dürfen Sie gar nicht jeden Tag 10 Stunden arbeiten.

Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
ISIK Vera am 06.03.10 14:58
Hallo Herr Schrader,
bei mir ist es so das ich von 6uhr morgens bis 18 uhr abends arbeiten muss das 4tage hintereinander die paus beträgt 2mal 20 minuten nach 4 tagen haben wir dann3 Tage frei.Da ich eine Familie habe kann ich mit denen am Tag nichts anfangen Bis ich nach hause komme und ich ins bett gehe ist eine Stunde vergangen also 7 uhr . Um 15 uhr stehe ich daNN AUF MACH MEINE MORGENTLICHE PFLEGE DUSCHEN UND SOWEITER BISS ICH DANN NOCH WAS GEGESSEN HABE IST ES DANNGRADE MAL ZEIT WIEDER ZUR ARBEIT ZUFAHREN IST DAS EIGENTLICH ERLAUBT DIESE ARBEITSZEIT UND DIESE PAUSEN
GRU? ISIK
RA Schrader am 03.03.10 16:33
Da kann ich Ihnen leider nur eine recht theoretische Antwort geben: Nach § 4 ArbZG müssen die Pausenzeiten im Vorhinein feststehen. Ist das nicht so oder gewährt Ihr Arbeitgber keine Pause, macht er sich u.U. sogar strafbar. Darüber wachen die Ämter für Arbeitsschutz. Nach 6 Stunden müssen Sie eine Pause machen.

Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
S.Laube am 03.03.10 15:11
Hallo Herr Schradeer,

bei uns stellt sich folgendes Problem dar: Wir haben Gleitzeit mit elektronischer Zeiterfassung. Wir machen normaler Weise eine halbe Stunde Mittagspause. Das Zeiterfassungssystem ist so eingestellt, dass es im Falle dessen, dass man mehr als 6 Stunden "eingeloggt" ist, auf jeden Fall 30 Minuten abzieht als Pause. Egal, ob man eine Pause gemacht hat oder nicht. Wenn man also beispielsweise sechs 1/4 Stunden da war und keine Pause machen konnte, werden einem trotzdem 15 Minuten abgezogen.Angeblich wegen der Berufsgenossenschaft.Ist das rechtens? Danke für Ihre Nachricht.S.Laube
RA Schrader am 02.03.10 14:27
Ja, das dürfte gehen, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nichts anderes steht.

Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
Heinrich Schoofs am 02.03.10 13:27
Ich habe da ein Verständnisproblem zum Direktionsrecht. Kann - wenn die Gesamtstundenanzahl von 38,5 h/W durch Kürzung des Freitags gewährleistet wird – an den sonstigen Arbeitstagen ein Arbeitsbeginn 9:00 mit einer Pause von 12:00 - 13:00 und einem Arbeitsende von 18:00 angewiesen werden?
Inbesondere, wenn man nichts anderes machen kann als in einem Büro herumzusitzen, da es umliegend keine Entspannungsmöglichkeit außer Systemgastronmie und Imbissen gibt?
RA Schrader am 01.03.10 08:27
DAzu muss man die Einzelheiten näher kennen. Grundsätzlich scheint dies jedoch (noch) vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt zu sein.

Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
Hartmut Stahn am 26.02.10 22:18
Sehr geehrter Herr Schrader, in unserem Berieb waren bisher die Pausen auf eine halbe Stunde in der Mittagszeit begrenzt.Jetzt setzt dser AG an zwei Tagen eine Pause von einer Stunde ein. Außerdem verlegt er den Arbeitsbeginn von 07:30 auf 08:00.Ist das rechtens? Gibt es dazu Urteile?

Mit freundlichem Gruß

H.Stahn
 

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