Wissen

19.08.2009

Das sind die Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs

Streitigkeiten um Urlaub gehören zu den oftmals am heftigsten geführten Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob Ihnen Urlaub generell bzw. der beantragte Urlaub zusteht.

Checkliste Urlaubsanspruch gem. Bundesurlaubsgesetz

Erläuterung / Beispiel

Allgemeine Fragen

Sie sind Arbeitnehmer?

Einen Urlaubsanspruch haben Sie auch als Teilzeitkraft oder Minijobber. Nicht dazu gehören Selbständige, freie Mitarbeiter oder z.B. Geschäftsführer von GmbHs.

Sie arbeiten bereits seit mindestens 1 Monat bei Ihrem Arbeitgeber

Der Urlaubsanspruch entsteht für jeden vollen Monat der Beschäftigung (nicht zwingend identisch mit Kalendermonat) in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs, § 5 BUrlG.

Ein früherer Arbeitgeber hat Ihnen nicht bereits den vollen Jahresurlaub gewährt.

§ 6 BUrlG verhindert, dass es zu Doppelansprüchen kommt

Konkreter Urlaubswunsch

Sie haben den Urlaub beantragt 

Sie müssen dem Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche mitteilen, damit dieser sie berücksichtigen kann. Benutzen Sie dazu die betriebsüblichen Wege.

Der beantragte Urlaub steht Ihnen noch zu

Rechnen Sie genau nach, ob Ihnen der beantragte Urlaub der Höhe nach (noch) zusteht. Urlaub aus dem Vorjahr ist nur begrenzt übertragbar. Urlaub im Vorgriff auf den Urlaub des Folgejahrs können Sie nicht wirksam vereinbaren. 

Wenn Ihr Urlaubsanspruch sich aus einem Tarifvertrag ergibt, können Sie im Arbeitsvertrag nicht wirksam weniger Urlaub vereinbaren. Falls Sie das irrtümlich doch unterschrieben haben, ist diese Vereinbarung unwirksam und Sie haben Anspruch auf den tariflichen Urlaub.

Ihr Arbeitgeber hat den Urlaub genehmigt

Nach § 7 Abs. 1 BUrlG muss der Arbeitgeber den Urlaub gewähren, bevor Sie ihn antreten dürfen. Prüfen Sie, ob es Betriebsvereinbarungen oder eine ständige Praxis in dem Unternehmen gibt, wie diese Gewährung zu erfolgen hat. Im Zweifel verlangen Sie eine ausdrückliche Bestätigung, dass Ihrem Wunsch stattgegeben ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

Vorsicht mit dem Antritt eines Urlaubs, der nicht genehmigt wurde. Ihr Arbeitgeber kann darauf evtl. sogar mit einer fristlosen Kündigung reagieren.

Der genehmigte Urlaub wurde nicht widerrufen

enerell ist der Widerruf eines einmal erteilten Urlaubs oder der Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub nur in engen Ausnahmefällen möglich. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls. Lassen Sie sich ggfs. beraten.

Vorsicht mit unbezahlten Urlaub

Wenn Sie vorhaben, über Ihren bezahlten Urlaub hinaus unbezahlten Urlaub zu nehmen, stimmen Sie sich vorher zur Sicherung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Schutzes (Krankenversicherung!) mit Ihrer Krankenkasse ab. Denn bei unbezahlten Urlaub sind sie unter Umständen nicht mehr krankenversichert!

Checkliste: Die Berechnung des Urlaubsentgelts

Checkliste: Die Berechnung des Urlaubsentgelts

Immer wieder gibt es Streit über die Berechnung des Urlaubsentgelts. Das Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung Ihres normalen Entgelts während der Urlaubstage.

€ 2,90


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User-Kommentare zum Artikel

Irene Löhndorf am 03.09.10 14:55
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite in einer fünf Tage Woche und laut Arbeitsvertrag habe ich 30 Tage Urlaub. 10 Tage habe ich dieses Jahr genommen. Jetzt habe ich zum 30.09.2010 gekündigt, wieviel Urlaub steht mir noch zu?
Mit freundlichen Grüssen
Irene Löhndorf
Verhoeven Tanja am 05.08.10 12:36
Hallo
Hab da mal ne frage mein Mann hat vor Wochen eine sitzung im Betrieb gehabt wo über den Urlaub geredet wurde und alle gesagt haben wann wer will und jetzt hatte er den vor 2 wochen noch mal schriftlich beantragt und heute bekam er zu Antwort er bekäme gar keinen in den Ferien nur hier und da mal ein paar Tage wir haben aber ein Schulpflichtiges Kind und andere Kollegen nicht und die bekommen Urlaub.Ist das Rechtens?
RA Schrader am 25.03.10 17:42
Das erscheint mir Unsinn zu sein.
Hülk am 25.03.10 16:15
Der Chef meint, ich hätte während meines Urlaubs nur Anspruch auf zwei freie Wochenenden im Jahr.
Gruß Irmgard Hülk
RA Schrader am 25.03.10 16:00
An Franzi:
Dann hat man Ihnen den beantragten Urlaub nicht gewährt. Kann passieren. Ob das in Ordnung ist, kann ich nicht "aus der Ferne" entscheiden.

Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
RA Schrader am 25.03.10 15:58
Die Richtlinien kenne ich nicht. Sie verstoßen auch gegen das Bundesurlaubsgesetz. Ihnen ist zusammenhängend Urlaub zu gewähren. Einmal erteilter Urlaub kann auch nicht rückgängig gemacht werden.


Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
Hülk am 25.03.10 14:15
Ich arbeite in einem Altenheim in der Küche,und muß alle 14 Tage am Wochenende arbeiten.Ich habe einen Urlaubsanspruch von 34 Tagen.Jetzt verlangt mein Chef,das ich an 2 Wochenenden während meines Urlaubs arbeiten komme.Mir wurde gesagt,das wären neue Richtlinien.
Gruß Irmgard Hülk
Franzi am 25.03.10 11:28
Hab mich vielleicht bisschen komisch ausgedrückt, also die Sache ist die ich arbeite in einem Pflegeheim als Pflegeassistentin und muss daher auch an Wochenenden arbeiten. Das heißt ich arbeite an dem Wochenende vor meinem Urlaub der von Montag bis Freitag geht, und dann gehe ich Samstag und Sonntag wieder arbeiten.Wollte wissen ob mir da wenigstens ein Wochenende zusteht?

Lg
RA Schrader am 25.03.10 11:05
Die Frage verstehe ich nicht. Sie brauchen doch nur Urlaubstage zu beantragen für die Tage, an denen Sie tatsächlich sonst arbeiten. Haben Sie also Samstag und Sonnatg frei, benötigen Sie dafür keinen Urlaub.

Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
Franzi am 25.03.10 09:44
Hallo, ich habe eine Woche Urlaub beantragt, diese wurde mir genehmigt aber das Wochenende was ich mit angegeben hatte wurde einfach weggelassen. Das heißt ich habe nur 5 Tage unter der Woche Urlaub,ohne ein Wochenende, ist das erlaubt??
 

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