Wissen

19.08.2009

Das sind die Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs

Streitigkeiten um Urlaub gehören zu den oftmals am heftigsten geführten Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob Ihnen Urlaub generell bzw. der beantragte Urlaub zusteht.

Checkliste Urlaubsanspruch gem. Bundesurlaubsgesetz

Erläuterung / Beispiel

Allgemeine Fragen

Sie sind Arbeitnehmer?

Einen Urlaubsanspruch haben Sie auch als Teilzeitkraft oder Minijobber. Nicht dazu gehören Selbständige, freie Mitarbeiter oder z.B. Geschäftsführer von GmbHs.

Sie arbeiten bereits seit mindestens 1 Monat bei Ihrem Arbeitgeber

Der Urlaubsanspruch entsteht für jeden vollen Monat der Beschäftigung (nicht zwingend identisch mit Kalendermonat) in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs, § 5 BUrlG.

Ein früherer Arbeitgeber hat Ihnen nicht bereits den vollen Jahresurlaub gewährt.

§ 6 BUrlG verhindert, dass es zu Doppelansprüchen kommt

Konkreter Urlaubswunsch

Sie haben den Urlaub beantragt 

Sie müssen dem Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche mitteilen, damit dieser sie berücksichtigen kann. Benutzen Sie dazu die betriebsüblichen Wege.

Der beantragte Urlaub steht Ihnen noch zu

Rechnen Sie genau nach, ob Ihnen der beantragte Urlaub der Höhe nach (noch) zusteht. Urlaub aus dem Vorjahr ist nur begrenzt übertragbar. Urlaub im Vorgriff auf den Urlaub des Folgejahrs können Sie nicht wirksam vereinbaren. 

Wenn Ihr Urlaubsanspruch sich aus einem Tarifvertrag ergibt, können Sie im Arbeitsvertrag nicht wirksam weniger Urlaub vereinbaren. Falls Sie das irrtümlich doch unterschrieben haben, ist diese Vereinbarung unwirksam und Sie haben Anspruch auf den tariflichen Urlaub.

Ihr Arbeitgeber hat den Urlaub genehmigt

Nach § 7 Abs. 1 BUrlG muss der Arbeitgeber den Urlaub gewähren, bevor Sie ihn antreten dürfen. Prüfen Sie, ob es Betriebsvereinbarungen oder eine ständige Praxis in dem Unternehmen gibt, wie diese Gewährung zu erfolgen hat. Im Zweifel verlangen Sie eine ausdrückliche Bestätigung, dass Ihrem Wunsch stattgegeben ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

Vorsicht mit dem Antritt eines Urlaubs, der nicht genehmigt wurde. Ihr Arbeitgeber kann darauf evtl. sogar mit einer fristlosen Kündigung reagieren.

Der genehmigte Urlaub wurde nicht widerrufen

enerell ist der Widerruf eines einmal erteilten Urlaubs oder der Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub nur in engen Ausnahmefällen möglich. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls. Lassen Sie sich ggfs. beraten.

Vorsicht mit unbezahlten Urlaub

Wenn Sie vorhaben, über Ihren bezahlten Urlaub hinaus unbezahlten Urlaub zu nehmen, stimmen Sie sich vorher zur Sicherung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Schutzes (Krankenversicherung!) mit Ihrer Krankenkasse ab. Denn bei unbezahlten Urlaub sind sie unter Umständen nicht mehr krankenversichert!

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User-Kommentare zum Artikel

RA Schrader am 01.03.10 14:33
Ein Arbeitgeber muss den Urlaub zusammenhängend gewähren. So steht es im Bundesurlaubsgesetz. - Die Drohung mit einer Kündigung ist eine Sauerei. Niemand darf Sie zwingen, eine Vertragsänderung zu unterschreiben. Das nennt man sonst Nötigung und ist strafbar.

Viel Erfolg!

Arno Schrader - Rechtsanwalt
Rainer Herbig am 01.03.10 13:00
Hallo
hätte da eine frage zu meinem Urlaub
Arbeite als innenraumpfleger, habe laut Vertrag einen Anspruch auf 20 Tage Urlaub im Jahr. jetzt soll ich eine zusätzliche Vereinbarung zur Reinigung in besonderen Einrichtungen unterschreiben die da besagt, der Urlaubsanspruch wird auf die im Bundesland vorgegebenen Ferienzeiten verteilt.Das heißt in den Sommerferien wird besagtes objegt nur 2 mal wöchentlich gereinigt.Meine frage darf der Arbeitgeber meinen Urlaub so zerstückeln das ich außer die beiden tage sprich Di.und Do.die anderen drei tage urlaub nehmen muß oder ist solche innerbetriebliche Regelung ein Verstoß gegen geltendes Recht. Und wie kann mann sich dagegen wehren,da bei weigerung der unterschrift mit kündigung gedroht wird.
mit freundlichen Gruß Rainer Herbig
RA Schrader am 05.02.10 11:41
Hallo Herr Hoffmann, das ist doch aber keine Frage nach Urlaub, oder? Urlaub muss zusammenhängend gewährt werden. Frei müssen Sie nach dem Arbeitszeitgesetz maximal an einem Tag in der Woche bekommen.

Gruß Arno Schrader
RA Schrader am 05.02.10 11:29
Nach dem Gesetz 20 Tage. Es können aber mehr Tage nach Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen sein.

Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
K.Hoffmann am 05.02.10 10:34
Ich arbeite unterschiedlich (5 bis 7Tage pro Woche)und bekomme 1 bis 2 Tage(nicht zusammenhängend)frei.Meine Frage:Ist das gerecht oder müssen die 2 Tage zusammenhängend sein? Gruß K. Hoffmann
erhard eisfeld am 04.02.10 18:28
ich bin seit 10 jahren in der firma beschäftigt, über fünfzig und in einer 5-tage beschäftigt.
wie viele urlaubstage stehen mir rechtlich gesehen zu?
mfg erhard
RA Schrader am 03.02.10 15:52
Zu der Frage werde ich morgen einen Blog veröffentlichen.

Beste Grüße Arno Schrader - rechtsanwalt
Andreas Bergthaller am 03.02.10 15:18
Ich habe folgende Frage zum Urlaubsanspruch: Für 2009 hatte ich noch 13 Resturlaubstage stehen, die ich gerne im Dez09 genommen hätte. Der Urlaub wurde mir aber nicht gewährt. Zum 8.Januar ist mir fristlos ohne Anführung von Gründen aus der Krankschreibung gekündigt worden. Bei der Lohnabrechnung für Januar 2010 sind weder die 13 Resturlabstage und ca. 50 Überstunden nicht berücksichtigt worden. Muss der Arbeitgeber mir dies noch vergüten? Besteht Anspruch? Es ist bereits Arbeitsschutzklage eingereicht worden.
RA Schrader am 03.02.10 10:35
Arbeitnehmer können unterschiedlich viele Urlaubstage haben. - Nach dem Gesetz stehen Ihnen nicht mehr Urlaubstage nach einer langen Betriebszugehörigkeit zu. Aber vielleicht aus einem Tarifvertrag? Prüfen Sie das. Sind Sie schwerbehindert, erhalten Sie Zusatzurlaub.
Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
Volker Beckers am 30.01.10 10:26
Hallo
in der Firma in der ich arbeite haben einige 30Tage und einige 24Tage
Urlaub ( bei einer &Tage Woche also der Samstag wird mit gezählt)
ich habe 24 Tage Urlaub ( bin aber schon 12 Jahre in der Firma ) und ich bin Diabetiker ( 40 % ) stehen mir nicht mehr Urlaubstage zu ?
Mit freundlichen Grüssen
Volker Beckers
 

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