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19.08.2009Das sind die Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs

Streitigkeiten um Urlaub gehören zu den oftmals am heftigsten geführten Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob Ihnen Urlaub generell bzw. der beantragte Urlaub zusteht.
Checkliste Urlaubsanspruch gem. Bundesurlaubsgesetz | ||
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Erläuterung / Beispiel | ||
Allgemeine Fragen | ||
Sie sind Arbeitnehmer? | Einen Urlaubsanspruch haben Sie auch als Teilzeitkraft oder Minijobber. Nicht dazu gehören Selbständige, freie Mitarbeiter oder z.B. Geschäftsführer von GmbHs. |
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Sie arbeiten bereits seit mindestens 1 Monat bei Ihrem Arbeitgeber | Der Urlaubsanspruch entsteht für jeden vollen Monat der Beschäftigung (nicht zwingend identisch mit Kalendermonat) in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs, § 5 BUrlG. |
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Ein früherer Arbeitgeber hat Ihnen nicht bereits den vollen Jahresurlaub gewährt. | § 6 BUrlG verhindert, dass es zu Doppelansprüchen kommt |
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Konkreter Urlaubswunsch | ||
Sie haben den Urlaub beantragt | Sie müssen dem Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche mitteilen, damit dieser sie berücksichtigen kann. Benutzen Sie dazu die betriebsüblichen Wege. |
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Der beantragte Urlaub steht Ihnen noch zu | Rechnen Sie genau nach, ob Ihnen der beantragte Urlaub der Höhe nach (noch) zusteht. Urlaub aus dem Vorjahr ist nur begrenzt übertragbar. Urlaub im Vorgriff auf den Urlaub des Folgejahrs können Sie nicht wirksam vereinbaren. Wenn Ihr Urlaubsanspruch sich aus einem Tarifvertrag ergibt, können Sie im Arbeitsvertrag nicht wirksam weniger Urlaub vereinbaren. Falls Sie das irrtümlich doch unterschrieben haben, ist diese Vereinbarung unwirksam und Sie haben Anspruch auf den tariflichen Urlaub. |
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Ihr Arbeitgeber hat den Urlaub genehmigt | Nach § 7 Abs. 1 BUrlG muss der Arbeitgeber den Urlaub gewähren, bevor Sie ihn antreten dürfen. Prüfen Sie, ob es Betriebsvereinbarungen oder eine ständige Praxis in dem Unternehmen gibt, wie diese Gewährung zu erfolgen hat. Im Zweifel verlangen Sie eine ausdrückliche Bestätigung, dass Ihrem Wunsch stattgegeben ist, um Missverständnisse zu vermeiden. Vorsicht mit dem Antritt eines Urlaubs, der nicht genehmigt wurde. Ihr Arbeitgeber kann darauf evtl. sogar mit einer fristlosen Kündigung reagieren. |
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Der genehmigte Urlaub wurde nicht widerrufen | enerell ist der Widerruf eines einmal erteilten Urlaubs oder der Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub nur in engen Ausnahmefällen möglich. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls. Lassen Sie sich ggfs. beraten. |
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Vorsicht mit unbezahlten Urlaub
Wenn Sie vorhaben, über Ihren bezahlten Urlaub hinaus unbezahlten Urlaub zu nehmen, stimmen Sie sich vorher zur Sicherung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Schutzes (Krankenversicherung!) mit Ihrer Krankenkasse ab. Denn bei unbezahlten Urlaub sind sie unter Umständen nicht mehr krankenversichert!





User-Kommentare zum Artikel
Resturlaub machen Sie mit einem Urlaunbsantrag geltend. Nutzen Sie dafür die "Mustervorlage Antrag Urlaub" aus dem Shop.
https://www.arbeitsrecht.org/shop/kategorie/urlaub-freistellung/mustervorlage-antrag-urlaub/?position=Links
Senden Sie doch Ihren Antrag einmal per Einschreiben. Dann können Sie den Zugang beweisen.
Gruß
Arno Schrader - Rechtsanwalt
Gruß Arno Schrader
mein chef will mir meinen Resturlaub nach dem 31.03.nicht mehr geben! Laut meinem Vertrag muß der Jahresurlaub bis zum 31.03. genommen werden. So schön so gut. Erst hieß es kein Urlaub/Probezeit, dann meinte er ich könnte jetzt ne Woche nehmen.Mir wäre aber eine Woche später lieber gewesen, da mein Mann dann auch Urlaub hatte.Die Antwort mal seh´n, kann ich noch nicht sagen, dann durfte meine Kollegin in dieser Woche Urlaub nehmen, dann gab es Urlaubssperre und wenn ich nach Urlaub fragte hieß es mal seh´n. Jetzt bin ich seit Februar krank und kein Ende in Sicht.Auszahlen sagt er darf er nicht da würde er sich strafbar machen. Ich kann doch auch nichts dafür das ich jetzt krank wurde.Kann er so einfach den Urlaub streiche? Wäre dankbar über schnelle Antwort.
in unserem Betrieb ist ein Urlaubsantrag in schriftlicher Form anzumelden, was auch schön und recht ist. Jedoch erfährt man erst einen Tag vorher, manchmal auch garnicht ob der Urlaub genehmigt wird oder nicht. Je nach Laune wird der Antrag unwissend vernichtet und es wird auch nicht für nötig gehalten bescheid zu geben wann und ob der Urlaub genehmigt ist. Hinhaltetaktiken vom feinsten. Wofür also einen Antrag ausfüllen fragt man sich. UrlaubsPLANUNG ist da so gut wie unmöglich.
Hat der Arbeitgeber nicht eine Informationsfrist einzuhalten um den Arbeitnehmer zu Informieren wie der Stand der Dinge diesbezüglich ist und gibt es dort rechtliche Grundlagen um sprüche wie
-URLAUB gibt es nicht mehr wir haben zuviel Arbeit- entgegenzuwirken?
Und wie soll man dort überhaupt seinen Resturlaubsanspruch geltend machen?
Viel Erfolg!
Arno Schrader - Rechtsanwalt
hätte da eine frage zu meinem Urlaub
Arbeite als innenraumpfleger, habe laut Vertrag einen Anspruch auf 20 Tage Urlaub im Jahr. jetzt soll ich eine zusätzliche Vereinbarung zur Reinigung in besonderen Einrichtungen unterschreiben die da besagt, der Urlaubsanspruch wird auf die im Bundesland vorgegebenen Ferienzeiten verteilt.Das heißt in den Sommerferien wird besagtes objegt nur 2 mal wöchentlich gereinigt.Meine frage darf der Arbeitgeber meinen Urlaub so zerstückeln das ich außer die beiden tage sprich Di.und Do.die anderen drei tage urlaub nehmen muß oder ist solche innerbetriebliche Regelung ein Verstoß gegen geltendes Recht. Und wie kann mann sich dagegen wehren,da bei weigerung der unterschrift mit kündigung gedroht wird.
mit freundlichen Gruß Rainer Herbig
Gruß Arno Schrader
Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
wie viele urlaubstage stehen mir rechtlich gesehen zu?
mfg erhard