Wissen
19.08.2009Das sind die Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs

Streitigkeiten um Urlaub gehören zu den oftmals am heftigsten geführten Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob Ihnen Urlaub generell bzw. der beantragte Urlaub zusteht.
Checkliste Urlaubsanspruch gem. Bundesurlaubsgesetz | ||
|---|---|---|
Erläuterung / Beispiel | ||
Allgemeine Fragen | ||
Sie sind Arbeitnehmer? | Einen Urlaubsanspruch haben Sie auch als Teilzeitkraft oder Minijobber. Nicht dazu gehören Selbständige, freie Mitarbeiter oder z.B. Geschäftsführer von GmbHs. |
|
Sie arbeiten bereits seit mindestens 1 Monat bei Ihrem Arbeitgeber | Der Urlaubsanspruch entsteht für jeden vollen Monat der Beschäftigung (nicht zwingend identisch mit Kalendermonat) in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs, § 5 BUrlG. |
|
Ein früherer Arbeitgeber hat Ihnen nicht bereits den vollen Jahresurlaub gewährt. | § 6 BUrlG verhindert, dass es zu Doppelansprüchen kommt |
|
Konkreter Urlaubswunsch | ||
Sie haben den Urlaub beantragt | Sie müssen dem Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche mitteilen, damit dieser sie berücksichtigen kann. Benutzen Sie dazu die betriebsüblichen Wege. |
|
Der beantragte Urlaub steht Ihnen noch zu | Rechnen Sie genau nach, ob Ihnen der beantragte Urlaub der Höhe nach (noch) zusteht. Urlaub aus dem Vorjahr ist nur begrenzt übertragbar. Urlaub im Vorgriff auf den Urlaub des Folgejahrs können Sie nicht wirksam vereinbaren. Wenn Ihr Urlaubsanspruch sich aus einem Tarifvertrag ergibt, können Sie im Arbeitsvertrag nicht wirksam weniger Urlaub vereinbaren. Falls Sie das irrtümlich doch unterschrieben haben, ist diese Vereinbarung unwirksam und Sie haben Anspruch auf den tariflichen Urlaub. |
|
Ihr Arbeitgeber hat den Urlaub genehmigt | Nach § 7 Abs. 1 BUrlG muss der Arbeitgeber den Urlaub gewähren, bevor Sie ihn antreten dürfen. Prüfen Sie, ob es Betriebsvereinbarungen oder eine ständige Praxis in dem Unternehmen gibt, wie diese Gewährung zu erfolgen hat. Im Zweifel verlangen Sie eine ausdrückliche Bestätigung, dass Ihrem Wunsch stattgegeben ist, um Missverständnisse zu vermeiden. Vorsicht mit dem Antritt eines Urlaubs, der nicht genehmigt wurde. Ihr Arbeitgeber kann darauf evtl. sogar mit einer fristlosen Kündigung reagieren. |
|
Der genehmigte Urlaub wurde nicht widerrufen | enerell ist der Widerruf eines einmal erteilten Urlaubs oder der Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub nur in engen Ausnahmefällen möglich. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls. Lassen Sie sich ggfs. beraten. |
|
Vorsicht mit unbezahlten Urlaub
Wenn Sie vorhaben, über Ihren bezahlten Urlaub hinaus unbezahlten Urlaub zu nehmen, stimmen Sie sich vorher zur Sicherung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Schutzes (Krankenversicherung!) mit Ihrer Krankenkasse ab. Denn bei unbezahlten Urlaub sind sie unter Umständen nicht mehr krankenversichert!





User-Kommentare zum Artikel
ich arbeite in einer fünf Tage Woche und laut Arbeitsvertrag habe ich 30 Tage Urlaub. 10 Tage habe ich dieses Jahr genommen. Jetzt habe ich zum 30.09.2010 gekündigt, wieviel Urlaub steht mir noch zu?
Mit freundlichen Grüssen
Irene Löhndorf
Hab da mal ne frage mein Mann hat vor Wochen eine sitzung im Betrieb gehabt wo über den Urlaub geredet wurde und alle gesagt haben wann wer will und jetzt hatte er den vor 2 wochen noch mal schriftlich beantragt und heute bekam er zu Antwort er bekäme gar keinen in den Ferien nur hier und da mal ein paar Tage wir haben aber ein Schulpflichtiges Kind und andere Kollegen nicht und die bekommen Urlaub.Ist das Rechtens?
Gruß Irmgard Hülk
Dann hat man Ihnen den beantragten Urlaub nicht gewährt. Kann passieren. Ob das in Ordnung ist, kann ich nicht "aus der Ferne" entscheiden.
Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
Gruß Irmgard Hülk
Lg
Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt