15.12.2009

Aufhebungsvertrag und Sperrfrist

Frage: „Ich habe meinen Dienstvertrag Mitte Oktober mit einer Kündigungsfrist von 5 Monaten gekündigt. Da ich eine neue Stelle habe, möchte ich gerne einen Aufhebungsvertrag schließen, damit ich die neue Stelle so schnell wie möglich antreten kann. Einen solchen Vertrag habe ich von meinem Arbeitgeber auch im Entwurf erhalten mit Austrittdatum zum 31.12.2009. Ich habe den Aufhebungsvertrag aber noch nicht unterschrieben. Einen schriftlichen Vertrag des neuen Arbeitsgebers habe ich auch noch nicht bekommen. Jetzt mein Problem: Seit Anfang November bin ich krank geschrieben. Nun teilte mein neuer Arbeitgeber mir mit, dass er mich erst dann einstellen werde, wenn ich wieder gesund bin. Bin ich also zum 1. Januar 2010 nicht gesund, habe ich keinen Job.“

„Was soll ich jetzt tun? Soll ich den Aufhebungsvertrag trotzdem unterschreiben um die volle Kündigungsfrist auszunutzen oder kann ich von meinem neuen Arbeitgeber einen Vorvertrag oder Ähnliches verlangen? Gibt es einige Tipps?“ 
Antwort: Richtig ist zunächst, dass Sie mit großer Wahrscheinlichkeit eine Sperrfrist bei Bezug des Arbeitslosengeldes von der Bundesagentur für Arbeit erhalten werden. Schließlich haben Sie selbst gekündigt. Schließen Sie jetzt noch einen Aufhebungsvertrag, gilt nichts anderes. Auch dann bekommen Sie eine Sperrfrist.

Ein „Vorvertrag“ Ihres neuen Arbeitgebers wird Ihnen nicht viel bringen. Theoretisch ist so etwas möglich. Dann verpflichtet sich Ihr neuer Arbeitgeber, Sie einzustellen. Macht er diesen Vertrag von der Bedingung abhängig, dass Sie wieder gesund sind, bringt Ihnen der Vorvertrag nichts. Aber auch sonst kann ein Arbeitgeber jedenfalls unter Wahrung der Kündigungsfrist sich jederzeit von dem Vorvertrag wieder lösen.

Fazit:
Sie haben sich in eine sehr schwierige Lage manövriert. Sie sollten auf jeden Fall versuchen, zum 1. Januar wieder gesund zu werden. Gelingt Ihnen das nicht, werden Sie wohl in den sauren Apfel beißen müssen und kein Arbeitslosengeld erhalten.
Unterschreiben Sie in Ihrer derzeitigen Situation nicht den Aufhebungsvertrag!

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