Änderungskündigung
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Eine 57-jährige Arbeitnehmerin ist seit 25 Jahren bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Sie arbeitet als examinierte Pflegekraft in einem Alten- und Pflegeheim. Nun soll sie ihren Verantwortungsbereich verlieren, da eine jüngere Kollegin ihren Job übernimmt. Sie soll künftig nur noch als Alten- und Pflegehelferin tätig werden. Die neue Kollegin ist 23 Jahre alt. Was ist nun richtig und was ist falsch?
Das sind Ihre Rechte: Der Arbeitgeber kann nicht einfach Arbeitnehmer austauschen. Die Arbeitnehmerin hat durch ihre lange Betriebszugehörigkeitszeit einen Anspruch darauf, ihre bisherigen Tätigkeiten fortzuführen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat am 22.03.2010, Az.: 17 Sa 1303/09 ein neues Urteil gefällt. Danach dürfen Arbeitgeber mit einer Kündigung drohen.
Das war geschehen: Eine Testkäuferin hatte in einer Filiale einer Drogeriekette den Eindruck, eine Verkäuferin habe 8 € Bargeld für 2 Schachteln Zigaretten nicht ordnungsgemäß in der Kasse verbucht. Die Verkäuferin bestritt, das Geld unterschlagen zu haben, unterschrieb aber trotzdem einen Aufhebungsvertrag.
Wissen
Mehrere Reaktionsmöglichkeiten auf eine Änderungskündigung Ihres Arbeitgebers für Sie als Arbeitnehmer.
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