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FAQ

 

  • Erstattung der Entgeltfortzahlung bei fremdverschuldetem Unfall?
    Frage: Einer unserer langjährigen Mitarbeiter ist durch das Verschulden eines Dritten schwer verletzt worden. Der Arbeitnehmer fällt daher für einige Wochen aus und wir müssen nun Entgeltfortzahlung leisten. Haben wir Ersatzansprüche gegen den Dritten?

    Antwort: Wird Ihr Mitarbeiter durch das Verschulden eines Dritten verletzt, hat er gegen diesen einen Schadensersatzanspruch. Ist Ihr Arbeitnehmer durch die Verletzung arbeitsunfähig geworden, dann gehen die entsprechenden Ansprüche Ihres Arbeitnehmers gegen den Dritten auf Sie über (§ 6 Abs. 1 EFZG). Grund: Ihr Arbeitnehmer würde ansonsten doppelt kassieren:
    • Er würde Schadensersatz vom Dritten erhalten und
    • Entgeltfortzahlung von Ihnen.

    Sie können deshalb das einfordern, was Sie im Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen Ihrem Mitarbeiter zahlen müssen:
    • das Bruttoarbeitsentgelt und
    • Ihre Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

    Nach dem 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum greift dieser gesetzliche Forderungsübergang dann nicht mehr.

    Übrigens: Anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld können Sie ohne die Beschränkung auf den 6-Wochen-Zeitraum entsprechend den tatsächlichen Krankheitstagen verlangen. Zur Berechnung verwenden Sie folgende Formel: (Bruttoweihnachtsgeld x Krankheitstage) / 365 Tage.



  • Betriebsratsbeteiligung bei „Rücknahme“ einer Kündigung?
    Frage: Einer unserer Mitarbeiter, der bereits schriftlich gekündigt hat, will seine Kündigung jetzt zurücknehmen. Wir sind damit grundsätzlich einverstanden. Müssen wir hier aber noch unseren Betriebsrat beteiligen?

    Antwort: Da Ihr Arbeitnehmer seine Kündigung ausgesprochen hat, ist diese mit Zugang bei Ihnen wirksam geworden. Juristisch gesehen kann sie deshalb nicht mehr „zurückgenommen“ werden.

    Wenn Sie sich nun mit Ihrem Arbeitnehmer einigen, dass er die Kündigung „zurücknehmen“ kann, ist das so zu werten, als würden Sie faktisch einen neuen Arbeitsvertrag abschließen, bei dem grundsätzlich die alten Arbeitsbedingungen fortbestehen. Haben Sie mehr als 20 Mitarbeiter, müssen Sie bei einer Neueinstellung an sich den Betriebsrat beteiligen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Für den Fall der „Rücknahme der Kündigung“ gilt dies aber nicht. Dies ist nicht mit einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung gleichzusetzen. Ihren Betriebsrat können Sie also außen vor lassen.



  • Voller Jahresurlaubsanspruch auch bei befristetem Arbeitsvertrag?
    Frage: Einer unserer Azubis wird von uns nicht übernommen und scheidet im Juli 2005 aus unserem Unternehmen aus (der Ausbildungsvertrag ist auf die Dauer des Ausbildungsverhältnisses befristet). Hat unser Azubi trotz Befristung Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub?

    Antwort: Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie im Bundesurlaubsgesetz. Einschlägig ist dort § 5 Abs. 1c BUrlG:
    • Ist ein Mitarbeiter bereits länger als 6 Monate bei Ihnen beschäftigt und
    • scheidet er in der 1. Jahreshälfte (bis zum Ablauf des 30.6.) aus,
    • dann hat er lediglich Anspruch auf 1/12 seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses.

    Das heißt andersherum: Scheidet Ihr Mitarbeiter in der 2. Hälfte des Kalenderjahres aus, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Und das gilt ganz unabhängig davon, ob
    • es sich um einen Azubi handelt oder
    • das Arbeitsverhältnis befristet ist.

    Da Ihr Azubi erst im Juli, also in der 2. Kalenderjahreshälfte ausscheidet, hat er also Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Dass das Arbeitsverhältnis befristet war, ist für den Urlaubsanspruch ohne Belang.



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