Im Beamtenrecht ist der Anspruch auf einen Jahresurlaub zu Erholungszwecken durch die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (für Bundesbeamte) bzw. Erholungsurlaubsverordnung der Länder (für Beamte der Länder und Gemeinden) geregelt. Die Verordnungen gelten jeweils auch für Richter (anders als die Arbeitszeitgesetz für Beamte).
§ 1 Urlaubsjahr
§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes
§ 3 Wartezeit
§ 4 Bemessungsgrundlage
§ 5 Urlaubsdauer
§ 6 Anrechnung früheren Urlaubs
§ 7 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs
§ 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
§ 8 Widerruf und Verlegung
§ 9 Erkrankung
§ 10 (weggefallen)
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Zusatzurlaub für Schichtdienst
§ 13 (weggefallen)
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Geltungsbereich
§ 16 Auslandsverwendung
§ 17 (Inkrafttreten)