27.04.2017

Elternschaft und Diskriminierung nach dem AGG

Der „Knick in der Karriere“ von Frauen stellt sich meistens spätestens mit der Mutterschaft ein. Sicherlich begegnen Ihnen in Ihrer Praxis viele Fälle, in denen Beschäftigte – insbesondere Frauen – wegen ihrer Elternschaft Nachteile zu erleiden haben. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet zwar die Benachteiligung wegen Elternschaft – es wird aber den tatsächlichen Schwierigkeiten in der Praxis nur selten gerecht.

In § 3 Abs. 1 AGG ist ausdrücklich geregelt, dass nicht an Schwangerschaft und Mutterschaft im Rahmen von Entscheidungen zum Nachteil der Betroffenen angeknüpft werden darf – geschieht dies, so stellt dies eine verbotene Geschlechtsdiskriminierung dar.

Aber nicht alles, „was Recht ist“, kann auch bewiesen werden.

Darlegungs- und Beweislast

Zwar sieht das AGG schon eine Beweislasterleichterung zugunsten der Betroffenen vor, die Betroffene muss aber glaubhaft machen, dass die Mutter- bzw. Schwangerschaft Ausschlag gegeben hat für eine nachteilige Entscheidung. Wenn das Bundesarbeitsgericht nun auch entschieden hat, dass an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen zu stellen sind (siehe Entscheidung rechts), so ist die Glaubhaftmachung in der Praxis häufig schwierig.

Indizien

Wie die nebenstehende Entscheidung deutlich gemacht hat, müssen weitere Indizien für die Glaubhaftmachung benannt werden. Allein die Tatsache, dass die Beschäftigte schwanger ist, reicht hier zur Glaubhaftmachung nicht aus. Weitere Indizien können beispielsweise sein:

  • die geschlechtsbezogene Statistik
  • Äußerungen gegenüber Dritten zur Schwangerschaft von Betroffenen
  • Daten über Berufsverläufe von Müttern – stoßen diese besonders häufig gegen die gläserne Decke?

Tipp
Hier können Sie als Gleichstellungsbeauftragte, die den Überblick in der Institution hat, wertvolle Unterstützungsarbeit leisten und zudem auf bestehende Benachteiligungsstrukturen hinweisen.

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