04.10.2017

Familie und Beruf unter einen Hut bekommen – auch bei Fortbildungen

Achten Sie bei einer „gendergerechten“ Fortbildungsplanung darauf, dass Frauen mit Familien-/Pflegepflichten auch tatsächlich an Fort­bildungen teilnehmen können und ihre Lebenssituation mitbedacht wird.

Frauen – und natürlich auch Männer – mit Familienpflichten haben häufig Probleme, überhaupt an einer Fortbildung teilzunehmen, da sie die Kinderbetreuung oder auch Pflege von pflegebedürftigen Personen nur schwer organisieren können. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reform des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) hierauf reagiert und entsprechende weitergehende Regelungen auf den Weg gebracht.

Dienststelle muss Familienpflichten bei jeder Fortbildung angemessen berücksichtigen

Beispielsweise muss gemäß § 10 Abs. 2 BGleiG (sowie den vergleich­baren Regelungen in den Ländergesetzen) die Dienststelle Beschäftig­ten mit Familienpflichten die Fortbildung in geeigneter Weise ermög­lichen. Sie ist verpflichtet, notfalls zusätzliche Angebote in räumlicher und zeitlicher Hinsicht anzubieten, um auch Teilzeitbeschäftigten die Weiterqualifikation zu ermöglichen.

Daneben sollen im Bedarfsfall Möglichkeiten der Kinderbetreuung und der Pflege von pflegebedürftigen Personen angeboten bzw. die Kosten dafür übernommen werden.

Räumliche Nähe im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten muss ermöglicht werden

Gerade im öffentlichen Dienst werden Fortbildungen häufig in haus­eigenen Akademien, die weit von der Dienststelle entfernt sind, an­geboten. Dies erschwert Frauen mit Familienpflichten die Teilnahme erheblich.

Teilzeitfortbildungen sollen angeboten werden

Auch der Umstand, dass Fortbildungen in der Regel in Vollzeit ange­boten werden, hält viele Frauen mit Familien-/Pflegepflichten davon ab, an Fortbildungen teilzunehmen.

Meine Empfehlung: Prüfen Sie, ob Teilzeitbeschäftigte Fortbildungen besuchen

Schauen Sie sich einmal die Statistik in Ihrer Dienststelle an und analysieren Sie, wie hoch der Anteil der Teilzeitbeschäf­tigten bei Fortbildungen ist.

Teilzeitfortbildungen in Dienststellennähe anregen

Überprüfen Sie in Ihrer Dienststelle, ob Teilzeitfortbildungen angeboten werden und dies ggf. auch vor Ort. Falls dies nicht der Fall ist, stellen Sie einen Initiativantrag, wenn Sie denken, dass ein solches Angebot hilfreich ist und Beschäftigte mit Familien-/Pflegepflichten motiviert, sich fortzubilden.

Angebot von Maßnahmen zur Kinderbetreuung und Pflege

Beispielsweise sieht § 10 Abs. 2 BGleiG vor, dass im Bedarfsfall Maß­nahmen zur Kinderbetreuung und zur Pflege angeboten werden. Tatsächlich ist dies manchmal aber nicht ganz einfach, lassen sich doch die „Kids“ und auch Pflegebedürftige nicht immer von fremden Personen betreuen.

Kostenerstattung bei Kinderbetreuung und Pflege

Insoweit sieht § 10 Abs. 2 BGleiG auch die Übernahme für Kinder­betreuungskosten und für die Kosten der Pflege vor – allerdings als Kannvorschrift.

In den Ländergesetzen zur Frauengleichstellung finden sich recht unterschiedliche Regelungen; überprüfen Sie als Gleichstellungsbe­auftragte in der Landesverwaltung doch einmal, was Ihr Gesetz hier vorgibt.

In den Ländern ohne Regelung müssen Sie verhandeln

Findet sich in Ihrem Gesetz keine Vorgabe, so hängen die Übernahme der Kinderbetreuung oder Maßnahmen zur Pflege während einer Fort­bildung bzw. der Kosten maßgeblich von Ihrem Verhandlungsgeschick und letztlich vom Goodwill Ihres Arbeitgebers ab.

Sie können aber auch hier selbstverständlich Initiativanträge stellen und die Kostenübernahme anregen.

Anhand der folgenden Checkliste können Sie überprüfen, inwieweit die Regelungen zur Unterstützung von Frauen mit Familien-/Pflege­pflichten bei der Fortbildung von Ihrer Dienstelle (Bundesbehörde) eingehalten werden.

Checkliste (Bundesbehörde): Fortbildung Frauen mit Familien- bzw. Pflegepflichten

Meine Empfehlung: Informieren Sie die Beschäftigten mit Familien-/Pflegepflichten

Informieren Sie die Beschäftigten über ihre Rechte bei Fortbildun­gen und die Möglichkeiten der Übernahme von Kinderbetreuung bzw. Kinderbetreuungskosten oder auch Pflegebetreuung bzw. Kostenübernahme für die Pflege. Sie könnten diese Informationen an Ihrem Schwarzen Brett veröffentlichen oder auf Ihrer Website.

Werden Maßnahmen zur Kinder- bzw. Pflegebetreuung bei Fortbildun­gen in Ihrer Dienststelle nicht angeboten, sollten Beschäftigte einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Unser Muster-Schreiben können Sie hierfür weitergeben. Besprechen Sie dies aber vorweg mit Ihrem Arbeitgeber:

Muster-Schreiben: Übernahme der Pflegekosten während Fortbildung von Frauen

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