27.04.2017

Verpflichtung zum Gender Mainstreaming

Die Verpflichtung, Gender Mainstreaming umzusetzen, ergibt sich sowohl aus europäischem Recht, sprich: dem Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag), als auch aus unserem nationalen Verfassungsrecht. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sieht vor, dass der Staat „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ fördert und „auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt“. Der EU-Vertrag sieht Ähnliches vor, nämlich die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.

Gender Mainstreaming in den Frauengleichstellungsgesetzen

Alle Frauengleichstellungsgesetze haben zum Ziel, die Gleichstellung von Frauen mit Männern oder auch die Geschlechtergleichstellung zu fördern bzw. voranzutreiben. Insoweit findet sich hier der verfassungsrechtliche Auftrag des Art. 3 Abs. 2 GG wieder. Aber alle Gesetze sind aus meiner Sicht auch dem Konzept des Gender Mainstreaming zugänglich. Ausdrücklich ist das in § 4 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) festgeschrieben.

In § 4 BGleiG ist geregelt, dass alle Beschäftigten, insbesondere die mit Vorgesetzten- und Führungsfunktionen, sowie die Dienststellenleitung und auch Personalverwaltung auf die Einhaltung der Gesetzesziele hinzuwirken haben. Weiter findet sich der Nachsatz, dass diese Verpflichtung als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgabenbereichen und Entscheidungen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen ist.

Die Gesetzesziele sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst (§ 1 BGleiG).

Übersicht: Gesetzesziele BGleiG

  • Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen
  • bestehende Benachteiligung wegen des Geschlechts, insbesondere die von Frauen, zu beseitigen und künftige zu verhindern
  • Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern
  • die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern
  • strukturelle Benachteiligung von Frauen durch deren gezielte Förderung zu beheben
  • die besonderen Belange behinderte und von Behinderung bedrohter Frauen zu berücksichtigen

Gender Mainstreaming nach Bundesrecht verbindlich

In der Konsequenz bedeutet dies, dass über § 4 BGleiG in Verbindung mit § 1 BGleiG das Konzept des Gender Mainstreaming im europarechtlichen Sinn für den Bereich der Bundesverwaltung hier nun ganz ausdrücklich eingeführt wurde. Das BGleiG steht sozusagen unter dieser Maxime.

In den Landesgleichstellungsgesetzen müssen Sie jeweils schauen, ob sich das Konzept des Gender Mainstreaming aus den Gesetzeszielen ableiten lässt, wenn es nicht ausdrücklich dort verankert ist. Regelmäßig wird dies möglich sein.

Ihr Auftrag als Gleichstellungsbeauftragte: Einhaltung des Konzepts überwachen

Als Gleichstellungsbeauftragte in den Bundesbehörden haben Sie den Auftrag, die Einhaltung und Umsetzung der Regelungen des BGleiG zu überwachen – also auch die Einhaltung des Konzepts des Gender Mainstreaming in Ihrer Verwaltung.

Diese Überwachungsaufgabe bezieht sich auf alle personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten. Aus meiner Sicht müssen daher schon aus diesem Auftrag heraus alle Angelegenheiten über Ihren Tisch gehen. Sie müssen schließlich überprüfen, ob Gender Mainstreaming mit bedacht wurde.

Im Folgenden habe ich Ihnen Beispiele zusammengestellt, wann Gender Mainstreaming in Ihrem Aufgabenbereich eine Rolle spielen kann.

Übersicht: Praxisfälle Gender Mainstreaming

Personelle Angelegenheiten

  • Kriterien in einer Ausschreibung (beispielsweise Flexibilität, Dienstreisen, langjährige Berufserfahrung)
  • Versetzungen (beispielsweise Ortsgebundenheit wegen Familie, schulpflichtiger Kinder)
  • Kriterien bei Kündigungen (beispielsweise Punktschema, die an Ehegattenunterhaltspflichten anknüpfen)

Organisatorische Angelegenheiten

  • gläserne Aufzüge
  • gläserne Treppenhäuser
  • Schreibtische ohne Sichtschutz
  • Besprechungen am Nachmittag

Soziale Angelegenheiten

  • Urlaubsgrundsätze
  • Arbeitszeitregelungen
  • betriebliche Altersvorsorge

 

Grundsätzlich gilt für Sie: Sie sollten sich immer die Frage stellen, wenn Sie einen Vorgang auf den Tisch bekommen oder aber auch an Besprechungen, Konferenzen oder Tagungen teilnehmen: Wie wirkt sich diese Planung, Maßnahme oder dieses Kriterium auf Frauen oder Männer aus? Ist die Auswirkung für ein Geschlecht nachteilig?

Eingreifen, wenn sich ein Handeln zuungunsten eines Geschlechts auswirken könnte

Wenn Sie feststellen, dass Planungen, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren sich negativ oder nachteilig auf Frauen oder Männer auswirken, sollten Sie handeln und eingreifen. Sie können beispielsweise mit einer Stellungnahme oder einem Votum darauf hinweisen oder auch ein Veto einlegen, wenn die Maßnahme gegen sonstiges Gleichstellungsrecht verstößt.

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