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12.5.2008
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Suchtprobleme in der Ausbildung - Das sollten Sie wissen – und so reagieren Sie richtig

Nie war das Problem akuter als in den letzten 12 Monaten: Jugendliche und junge Erwachsene haben Probleme im Umgang mit Alkohol und Drogen. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt, wenn es entsprechende Vorkommnisse in der Ausbildung gibt.

Befristete Arbeitsverträge: Bei Verlängerungen müssen Sie sehr vorsichtig sein

Wenn Sie neue Mitarbeiter erst einmal ausgiebig testen wollen oder den Personalbedarf aufgrund auslaufender Projekte schlecht einschätzen können, ist eine Einstellung mit einem befristeten Arbeitsvertrag eine sehr praktische Lösung. Flexibel sind Sie damit auch deswegen, weil Sie laut Gesetz ohne Angabe sachlicher Gründe einen befristeten Vertrag bis zu 3-mal verlängern dürfen, wenn dadurch die Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschritten wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Danach müssen Sie sich entweder von dem Mitarbeiter trennen, oder das befristete Arbeitsverhältnis wandelt sich automatisch in ein unbefristetes um.

Betriebliche Altersvorsorge: AGG ist zu beachten

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zieht weite Kreise. Jetzt landen nach und nach auch die ersten grundsätzlichen Streitfragen vor dem BAG. In einem aktuellen Fall hat das BAG jetzt entschieden, dass das AGG auch bei der betrieblichen Altersvorsorge zu beachten ist.

Warum bei krankheitsbedingten Kündigung das betriebliche Eingliederungsmanagement so wichtig ist

Wenn Sie zu den Arbeitgebern gehören, in deren Unternehmen es einen Betriebsrat gibt, haben Sie ein wenig mehr Arbeit, als wenn Sie alleine „herrschen“. Denn natürlich möchte der Betriebsrat in vielen Punkten mitreden.

Achtung bei Freistellung: Lohnanspruch kann verloren gehen

Einer Ihrer Kollegen wird entlassen und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Ein ganz normales Prozedere. Wenn der Beschäftigte nun aber während der Freistellung etwa wegen Arbeitsunfähigkeit gar nicht arbeiten kann, stellt sich die Frage, ob Ihr Dienstherr dann trotzdem Entgeltfortzahlung leisten muss. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage entschieden (23.1.2008, Az. 5 AZR 393/07).

AGG: So kommen Sie jetzt einfach Ihrer Mitarbeiter-Informationspflicht nach
Seit ein paar Wochen entfaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz seine Wirkung in Ihrer täglichen Arbeit. Nach § 12 AGG müssen Sie jetzt als Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Mitarbeiter und Bewerber vor Diskriminierung zu schützen. Außerdem müssen Sie Ihre Mitarbeiter über den Inhalt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz informieren.

Rechtssichere Informationen für ihre Mitarbeiter!

Bestellen Sie daher jetzt die Broschüre

Mitarbeiterinformationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

und kommen Sie damit Ihrer Schulungspflicht als Arbeitgeber nach.

Sie erhalten die Broschüre für nur 9,98 € zzgl. 1,80 € Versandkosten.

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