Sozialplan: Bei Jobvermittlung durch den Arbeitgeber muss keine Abfindung gezahlt werden
Ein Arbeitgeber verlegte seinen Firmensitz von Bonn nach Berlin. Der mit dem Betriebsrat vereinbarte Sozialplan sah unter anderem eine Abfindung für die ausscheidenden Mitarbeiter vor. Die Abfindung sollte jedoch dann entfallen, wenn die Arbeitnehmer durch Vermittlung des Arbeitgebers einen „gleichwertigen Arbeitsplatz“ erhalten.
Ein Arbeitnehmer verlangte trotz erfolgreicher Vermittlung die Abfindung nach dem Sozialplan. Da seine Betriebszugehörigkeit vom neuen Arbeitgeber nicht angerechnet werde, sei der Arbeitsplatz nicht gleichwertig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Der neue Arbeitsplatz sei gleichwertig. Es komme bei der Beurteilung auf die Tätigkeit und Vergütung, nicht aber auf die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit an.
BAG, Urteil vom 22.03.2005, Az.: 1 AZR 3/04
Betriebsänderung: Sozialplan kann Pflicht sein
Zur Abmilderung der Folgen einer Betriebsänderung muss in vielen Fällen ein Sozialplan vereinbart werden. Das gilt vor allem bei einem erheblichen Personalabbau durch betriebsbedingte Kündigungen, wenn in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Bemessung der zu zahlenden Sozialplanabfindung haben Sie und Ihr Betriebsrat einen weiten Beurteilungsspielraum. Sie müssen sich allerdings an die Grundsätze von Recht und Billigkeit halten. Der zulässige Rahmen ist beispielsweise bei einheitlichen Abfindungspauschalen überschritten, die nicht berücksichtigen, dass Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung wirtschaftlich unterschiedlich getroffen werden. Insoweit können die Arbeitsgerichte prüfen, ob die Kriterien für die Festlegung der Abfindungshöhe den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Ein Ausschluss der Abfindung bei erfolgreicher Arbeitsplatzvermittlung durch den Arbeitgeber ist rechtlich zulässig. Er muss jedoch ausdrücklich mit dem Betriebsrat vereinbart werden.
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