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9.7.2008

03/2006

Kündigung ist auch nach kleinen Arbeitsfehlern möglich

Sie müssen also nicht immer den „Super-Gau“ abwarten. Das Urteil basiert auf folgendem Fall: Ein Schlosser hatte innerhalb von nur 1 Jahr 4-mal Fehler beim Abmessen und Zuschneiden vorbestellter Rohre gemacht. In allen 4 Fällen kam es zu erheblichen Kundenbeschwerden. Nachdem 2 Abmahnungen in diesem Zusammenhang erfolglos geblieben waren, kündigte der Arbeitgeber. Sein Argument: Ansehen und Ruf der Firma seien erheblich beschädigt worden.

Die Richter überzeugte dies. Wiederholte Schlechtleistungen seien grundsätzlich ein Kündigungsgrund, vor allem bei Kundenreklamationen und vorheriger Abmahnung .

Fazit : Der Fall macht deutlich, dass auch wiederholte kleine Fehler zu einer Kündigung führen können. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter schon ein gewisses Alter hat (hier 55 Jahre), schon einige Zeit beschäftigt ist (hier 7 Jahre) und der materielle Schaden relativ gering ist.

Beachten Sie aber:
  • Mahnen Sie vorher immer ab .
  • Und gibt es die Möglichkeit einer Schulung , durch die Ihr Mitarbeiter seine Arbeitsleistung verbessern kann, dann nutzen Sie dies.

Anderenfalls könnte Ihr Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung vorbringen, Sie hätten nicht alle milderen Maßnahmen ausgeschöpft .

Beachten Sie noch : Eine Schulung wäre allerdings nur erforderlich, wenn Ihr Mitarbeiter es nicht besser kann , nicht aber, wenn er es nicht besser will – denn in letzterem Fall hilft auch keine Schulung!


Weitere Kurzmeldungen lesen Sie im „Praxishandbuch Personal“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Praxishandbuch Personal“.

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