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9.7.2008

03/2006

Nichtgrüßen des Geschäftsführers ist kein Kündigungsgrund

Wenn Ihr Mitarbeiter den Geschäftsführer Ihres Betriebs nicht grüßt, ist dies kein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn sich der Geschäftsführer durch dieses Verhalten beleidigt fühlt. Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem aktuellen Fall hingewiesen.

Der Sachverhalt :
Ein Bäckereimaschinenunternehmen hatte einem seiner Außendienstmitarbeiter, nach mehr als 10-jähriger Beschäftigungszeit gekündigt und diesen Schritt in erster Linie mit einer betrieblichen Umorganisation begründet. Zusätzlich warf er dem Mitarbeiter vor, kurz vor der Kündigung bei 2 Begegnungen außerhalb des Betriebes den Geschäftsführer der Firma in Anwesenheit weiterer Personen nicht gegrüßt zu haben. Der Mitarbeiter verteidigte sich damit, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, bei privaten Treffen in einem Wald nicht gegrüßt zu haben. Dieses sei entschuldbar. Schließlich habe ihm der Geschäftsführer zuvor zu verstehen gegeben, dass er ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen wolle.

Die Entscheidung :
Das Gericht gab dem Mitarbeiter Recht. Außerdem hatte es den Antrag des Arbeitgebers abgewiesen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Nach Ansicht der Richter stellt die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen vorherigem Gruß keine - grobe - Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berechtigen kann.

Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Mitarbeiter ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken. Der Arbeitgeber, den dies stört und der nicht abwarten will, ob der Mitarbeiter bald wieder zu dem im Betrieb und außerhalb des Betriebes üblichen Grüßen zurückkehrt, kann den Mitarbeiter bitten, zu einem weiteren Personalgespräch zu kommen. In diesem Gespräch darf er seinen Mitarbeiter daran erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten.

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2005 Aktenzeichen: 9 (7) Sa 657/05


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Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte“.

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