Ein verspätet eingereichtes Attest rechtfertigt keine fristlose Kündigung!
Warum sich die Gerichte so oft mit diesem immer wieder gleich gearteten Fall befassen müssen, ist mir mittlerweile ein Rätsel. Doch offensichtlich ärgern sich viele Arbeitgeber so sehr über die Krankheit eines Mitarbeiters, dass sie nicht an die teuren Folgen einer Überreaktion denken. So auch in diesem Fall, der am Montag veröffentlicht wurde:
Eine Mitarbeiterin in der Probezeit erkrankte. Das Attest legte sie erst nach den berühmten 3 Tagen vor. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos wegen „unentschuldigtem Fehlens“. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht – und gewann! Denn nach der Entscheidung des ArbG Frankfurt (Az. 22 Ca 3594/05) rechtfertigt das verspätete Einreichen eines Krankheitsattests noch nicht eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Schon gar nicht aus dem Grund des „unentschuldigten Fehlens". Ob das Fehlverhalten noch in der Probezeit stattgefunden hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Die Richter weiter: Bei einem unentschuldigten Fehlen liegt zwar ein Fehlverhalten vor. Und dieses Verfehlen kann auch durch ein später eingereichtes Attest nicht ungeschehen gemacht werden. Allerdings liegt ein "wichtiger Grund" für eine außerordentliche Kündigung beim Nachreichen eines Attests nicht vor. Bei einer erstmaligen Verfehlung müssen Sie das Verhalten erst durch eine Abmahnung rügen, um einen Mitarbeiter sein Fehlverhalten aufzuzeigen und ihm damit die Chance zu geben, sich beim nächsten Mal pflichtgemäß zu verhalten.
Was dieses Urteil für Sie bedeutet :
Mitarbeiter in der Probezeit
Mitarbeiter nach der Probezeit
Hier können Sie einfach kündigen, Sie benötigen in der Probezeit keinen Kündigungsgrund. Denn begründen müssen Sie nur die außerordentliche Kündigung eines Azubis bzw. auf Verlangen nach § 626 II 3 BGB.
Hier müssen Sie zuerst eine Abmahnung schreiben. Erst im Wiederholungsfall können Sie kündigen. Auch dann aber sicherheitshalber nicht fristlos, sondern „ordentlich“.
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