Umsatzrückgang: Kündigung ist nicht immer gerechtfertigt
Das LAG Mainz hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil betriebsbedingte Kündigungen eines Arbeitgebers wegen Umsatzrückgangs für unwirksam gehalten, weil der Arbeitgeber nur eine pauschale Aussage hierzu getroffen hatte: Er hatte nur behauptet, dass sich der Betrieb nicht mehr rentiere (LAG Rheinland-Pfalz, 23.8.2005, 2 Sa 163/05).
Das war dem Gericht aber zu „dünn“: Ein Arbeitgeber müsse vor Gericht darlegen können,
wie Umsatz- und Produktionsrückgang sich konkret auf die Arbeitsmenge ausgewirkt haben und
dass sich dadurch ein Arbeitskräfteüberhang gebildet hat.
Das heißt für Sie : Haben Sie mal eine betriebliche Flaute, dann können Sie natürlich zur Kostenersparnis Personal abbauen. Sie müssen aber schon ins Detail gehen und genau erklären, wie sich der Umsatzrückgang auf Ihren Bedarf an Beschäftigten auswirkt. Sie müssen etwa darlegen können, welche Aufgaben überflüssig geworden sind bzw. wie Sie die übrige Arbeitsmenge auf Ihre restliche Belegschaft verteilt haben.
Nur pauschal zu behaupten, dass der Umsatz eben nicht mehr ausreichend sei, um alle Arbeitnehmer zu beschäftigen, reicht also nicht. Denn sonst könnten Sie ja relativ problemlos entlassen. Der Kündigungsschutz wäre mehr oder weniger ausgehebelt.
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