Trotz Versetzungsklausel keine betriebsübergreifende Sozialauswahl
Der Fall: Dem Geschäftsleiter einer Kaufhausfiliale wurde betriebsbedingt gekündigt, weil seine Filiale geschlossen wurde. Der Mitarbeiter klagte hiergegen. Er hielt die Kündigung für unzulässig, weil sein Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthielt, wonach er auch in anderen Kaufhäusern des Unternehmens eingesetzt werden konnte. Aus diesem Grund habe die Sozialauswahl betriebsübergreifend unter Einbeziehung der anderen Filialen erfolgen müssen.
Die Entscheidung : Der Mitarbeiter scheiterte mit seiner Klage in allen Instanzen. Die Sozialauswahl bezieht sich immer nur auf die vergleichbaren Mitarbeiter innerhalb des Betriebs. Daran ändert auch eine Versetzungsklausel nichts (BAG, 15.12.2005, 6 AZR 199/05).
Beachten Sie : Das Urteil erscheint zwar klar und eindeutig. Dennoch dürfen Sie 2 Dinge nicht übersehen:
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten müssen Sie betriebsübergreifend im ganzen Unternehmen suchen. Nur wenn es keinen freien Arbeitsplatz gibt, auf den Sie den Mitarbeiter im Rahmen Ihres Direktionsrechts versetzen können, kommt es zur Sozialauswahl. Diese beschränkt sich dann auf den Betrieb, in dem die Arbeitsplätze wegfallen.
Die Kaufhausfiliale wurde im Urteilsfall als eigenständiger Betrieb gewertet. Betriebsteile hingegen hätten in die Sozialauswahl einbezogen werden müssen. Ein Betrieb liegt in der Regel dann vor, wenn in ihm insbesondere Personalentscheidungen eigenständig getroffen werden.
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