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9.7.2008

04/2006

Punkteschema für die Sozialauswahl ist mitbestimmungspflichtig

Bei betriebsbedingt notwendigen Kündigungen müssen Sie eine soziale Auswahl darüber treffen, wer von Ihren Mitarbeitern gekündigt werden soll. Rechtssicher gestalten Sie die Vorauswahl z. B. mit Hilfe eines so genannten Punkteschemas, das die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten der Mitarbeiter und eine mögliche Schwerbehinderung berücksichtigt (vgl. § 1 Abs. 3 KSchG).

Bei einem solchen Punkteschema vergeben Sie jedem Mitarbeiter für bestimmte Merkmale Punkte, z. B. für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit 1 Punkt. Je mehr Punkte ein Mitarbeiter hat, desto schutzwürdiger ist er dann im Rahmen der Sozialauswahl.

Beachten Sie : Für die Anwendung eines Punkteschemas brauchen Sie die Zustimmung Ihres Betriebsrats, denn das Punkteschema stellt eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie (§ 95 Abs. 1 BetrVG) dar, so das Bundesarbeitsgericht. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber das Schema nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen, sondern nur auf ganz konkret bevorstehende Kündigungen anwenden will (BAG, 26.7.2005, 1 ABR 29/04).


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