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20.7.2008

06/2006

Von einer Zusage können Sie auch wieder abrücken

Hat ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach Ausspruch einer Kündigung versprochen, ihn zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen, ist er grundsätzlich an seine Zusage gebunden.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nun aber entschieden, dass sich der Arbeitgeber von seiner Wiedereinstellungszusage lösen darf, wenn er diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht einhalten kann (20.9.2005, 4 Ta 224/05). Dieser Entscheidung ist in vollem Umfang zuzustimmen, denn sie zeugt von wirtschaftlichem Pragmatismus.

TIPP : Hüten Sie sich aber vor einer unbedachten Wiedereinstellungszusage. Denn den Grund für Ihren Rückzieher müssen Sie möglicherweise vor dem Arbeitsgericht beweisen.


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