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20.7.2008

06/2006

Basiswissen rund um die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen

Das sollten Sie über die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen wissen.

Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb
Kündigung durch den Auszubildenden
Kündigung
während der
Probezeit
Sie können Ihrem Auszubildenden bis zum letzten Tag der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen kündigen.
Der Azubi kann Ihnen bis zum letzten Tag der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen kündigen.
Kündigung
nach der
Probezeit
Sie können Ihrem Azubi nur noch aus wichtigem Grund und fristlos kündigen. Dabei hat der Gesetzgeber
zum Schutz der Auszubildenden die Hürden bewusst hoch gelegt. Als wichtigen Grund haben Gerichte beispielsweise
  • einen eigenmächtigen Urlaubsantritt,
  • fortgesetztes, unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule nach erfolgloser Abmahnung,
  • grobe Beleidigung des Ausbildenden oder
  • Diebstahl, der über eine geringfügige Entwendung (z. B. von Süßigkeiten) hinausgeht,
gewertet.
Der Azubi kann Ihnen noch immer ohne großeHürden den Rücken kehren. Allerdings muss er nach der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen berücksichtigen. Nach § 22 (2) Berufsbildungsgesetz
darf er kündigen,
  1. wenn er die Berufsausbildung aufgeben möchte oder
  2. wenn er sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Im Klartext : Sie müssen theoretisch jederzeit mit einer Kündigung rechnen und haben keine rechtliche Handhabe dagegen. Dazu kommt die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.



Weitere Informationen finden Sie in „Berufsausbildung konkret“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Berufsausbildung konkret“.

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