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20.7.2008

07/2006

Mobber haften für entgangenen Lohn voll

Nachdem ein Arbeitnehmer von einem Kollegen tätlich angegriffen und dabei erheblich verletzt worden war, wurde er krankgeschrieben. Während der Krankheit rief der Personalleiter des Betriebs mehrfach beim Arbeitnehmer an und beschimpfte ihn als „Simulanten“. Außerdem drohte er ihm mit körperlicher Gewalt, sollte er nicht sofort wieder zur Arbeit kommen. Daraufhin kündigte der Arbeitnehmer fristlos. Da er erst 9 Monate später einen neuen Arbeitsplatz fand, verlangte er vom Personalleiter die Differenz zwischen seiner früheren Bruttovergütung und dem bezogenen Arbeitslosengeld als Schadensersatz.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) verurteilte den Personalleiter zur vollen Zahlung der entgangenen Vergütung , weil er durch sein Verhalten die Kündigung des Mitarbeiters verursacht habe. Die Schadenersatzpflicht sei nicht auf die Zeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist begrenzt. Eine solche Haftungsbeschränkung gelte nur im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien selbst.

LAG Hessen, Urteil vom 07.03.2006, Az.: 7 Sa 520/05

Wer Kündigung veranlasst, der zahlt
Veranlasst eine Arbeitsvertragspartei die andere zu einer außerordentlichen Kündigung, macht sie sich nach § 628 Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig. Sie hat dann dem anderen Teil den durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht dieser Schadenersatzanspruch gegen Sie als Arbeitgeber jedoch nicht unbegrenzt . Vielmehr kann Ihr Arbeitnehmer die Lohndifferenz nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer von Ihnen alsbald ausgesprochenen Kündigung verlangen. Zusätzlich kann der Mitarbeiter auch eine Abfindung fordern. Die Bemessung orientiert sich an der Abfindungsregelung der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Drängt einer Ihrer Mitarbeiter einen Kollegen zur außerordentlichen Kündigung, kann sich dieser Kollege nach den allgemeinen Regeln an diesen Mitarbeiter halten. Der Schadenersatzanspruch ist hier jedoch nicht auf den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit begrenzt.

Schadensersatz und Kündigung – das ist wichtig
  • Der Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB kann dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zustehen.
  • Der Anspruch entsteht nur bei einem Auflösungsverschulden des Vertragspartners.
  • Das Verschulden des Vertragspartners muss eine außerordentliche Vertragskündigung rechtfertigen.
  • Das Vertragsverhältnis muss durch die außerordentliche Kündigung beendet worden sein.


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