Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitstelle rechtfertigt Änderungskündigung
Der Fall: Ein Arbeitgeber wollte seiner in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterin einen Vollzeitarbeitsplatz zuweisen und nahm eine entsprechende Änderungskündigung vor. Hintergrund war, dass der Kindergarten, in dem die Mitarbeiterin arbeitete, von Halbtags- auf Ganztagsgruppen umgestellt wurde. Dabei sollten die Kinder ohne Personalwechsel von denselben Mitarbeitern betreut werden. Wegen ihrer familiären Verpflichtungen nahm die Mitarbeiterin das Änderungsangebot nicht an und klagte gegen die Kündigung. Ihre Argumente: Eine unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall sämtlicher Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb führe, verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TZBfG). Außerdem sei das neue Kindergartenkonzept unwirtschaftlich.
Die Entscheidung : Die Änderungskündigung war berechtigt. Zwar ist es gemäß § 11 TzBfG unzulässig, einem Mitarbeiter zu kündigen, weil er sich weigert, von Vollzeit in Teilzeit zu wechseln oder umgekehrt. Kündigungsgrund war hier aber das neue Kindergartenkonzept, nicht die Weigerung der Mitarbeiterin, in Vollzeit zu arbeiten. Unternehmerische Entscheidungen wie das Kindergartenkonzept werden von den Arbeitsgerichten zudem nicht auf Wirtschaftlichkeit geprüft, sondern nur darauf, ob sie missbräuchlich (d. h. offenbar unvernünftig oder willkürlich) sind. Das war hier nicht der Fall (LAG Nürnberg, 23.2.2006, 5 Sa 224/05) .
Beachten Sie : Die Entscheidung gilt entsprechend, wenn Sie etwa die Sekretärin ganztags benötigen oder für Ihre Kunden derselbe Ansprechpartner ganztags erreichbar sein soll. Ihr Konzept muss jedoch durchführbar sein. Sind Ihre Geschäftszeiten so lang, dass ein Personalwechsel schon aus arbeitszeitrechtlichen Gründen erforderlich ist, können Sie Teilzeitkräfte nicht auf Vollzeitstellen zwingen.
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