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9.7.2008

07/2006

Krankheitsbedingte Kündigung obwohl der Mitarbeiter unkündbar ist

Der Fall: Ein 43-jähriger ehemaliger Beamter war seit über einem Jahr arbeitsunfähig krank. Dabei war er laut Tarifvertrag ordentlich unkündbar und hatte Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Rente. Dennoch kündigte der Arbeitgeber außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist von 9 Monaten, wogegen der Mitarbeiter klagte. Er meinte, wegen der tarifvertraglichen Pflicht zur dauerhaften Entgeltfortzahlung sei eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung unzulässig.

Die Entscheidung : Arbeits- und Landesarbeitsgericht schlossen sich zwar der Auffassung des Mitarbeiters an. Ganz anders aber das Bundesarbeitsgericht: Die Pflicht zur dauerhaften Entgeltfortzahlung kann gerade dazu führen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Sie als Arbeitgeber unzumutbar und deshalb eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz muss nun noch die Umstände des Einzelfalls prüfen – insbesondere, ob damit zu rechnen war, dass der Mitarbeiter dauerhaft krank bleibt (BAG, 12.1.2006, 2 AZR 242/05) .

Das bedeutet für Sie : Lassen Sie sich von der tariflichen Unkündbarkeit nicht ins Bockshorn jagen. Wenn es für den Mitarbeiter aus gesundheitlichen oder auch aus betrieblichen Gründen definitiv keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt, versuchen Sie die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Dabei dürfen Sie nicht fristlos kündigen, sondern müssen eine soziale Auslauffrist einhalten, die der ohne Sonderkündigungsschutz maßgeblichen Kündigungsfrist entspricht.


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