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9.7.2008

07/2006

Wenn Ihr Azubi nicht grüßt

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 9 [7] Sa 657/05 vom 29.11.05) ist das nicht Nicht-Grüßen von Vorgesetzten, Geschäftsführern und Betriebsinhabern durch einen Arbeitnehmer kein Kündigungsgrund. Das gilt sowohl für die Verweigerung des Grußes im Unternehmen als auch außerhalb des Betriebs während der Freizeit. Und das Urteil gilt auch für den Fall, dass der Vorgesetzte zuvor seinerseits gegrüßt hat.

Für Ihre Ausbildungsarbeit können Sie folgenden Rückschluss ziehen : Da für die Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit noch strengere Regeln gelten als bei „normalen“ Arbeitnehmern, gilt das Urteil auch für nicht grüßende Auszubildende.

Beachten Sie : Nicht entschieden wurde durch dieses Urteil, ob eine Kündigung nach einer dauerhaften Verweigerung des Grußes und nach erfolgter (mehrmaliger) Abmahnung Erfolg haben kann.

So sollten Sie reagieren
Erforschen Sie die Ursache des Verhaltens . Hier liegt für Sie der Schlüssel zum Erfolg, denn Ihre Reaktionsmöglichkeiten sind je nach Ursache unterschiedlich.

1. Das Verhalten ist typbedingt . Ihr Azubi ist einfach ein „grummeliger“ Typ. Ihm sind die Grundregeln des sozialen Miteinanders nie beigebracht worden. Holen Sie Versäumtes nach. Ein persönliches Gespräch, eine gezielte Azubi-Schulung oder die Entwicklung eines Azubi-Knigges durch die Azubis selbst unter Ihrer Anleitung können Abhilfe schaff en.

2. Allgemeiner Ausbildungsfrust . Sie sind hier massiv gefordert, der Sache auf den Grund zu gehen. Zeigen Sie dem betroffenen Auszubildenden Perspektiven auf, die sich für ihn nach der schwierigen Ausbildungsphase, in der er sich offensichtlich befindet, ergeben. Machen Sie ihm aber vor allem klar, dass das öffentliche Frust-Schieben niemandem hilft. Im Gegenteil: Es provoziert Gegenreaktionen, die seine Situation weiter verschlechtern.

3. Gezielter Protest gegen eine Person. Gibt es Probleme zwischen Ihrem Azubi und einem bestimmten Mitarbeiter, die sich im Nicht-Grüßen äußern, sollten Sie versuchen durch Gespräche mit den Beteiligten die Angelegenheit zu klären. Haben Sie damit keinen Erfolg, bietet es sich an, dem Auszubildenden einen anderen
Funktionsbereich zuzuordnen.


Weitere Informationen finden Sie in „Berufsausbildung konkret“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Berufsausbildung konkret“.

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